Das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat für unent­gelt­liche Wertab­gaben 2025 (= Sachent­nahmen) neue Pausch­be­träge festge­setzt. Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unter­nehmer die Höhe der Sachent­nahmen nicht selbst mühsam ermit­teln muss. Diese Regelung dient der Verein­fa­chung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpas­sung an die indivi­du­ellen Verhält­nisse (z. B. persön­liche Ess- oder Trink­ge­wohn­heiten, Krank­heit oder Urlaub) zu.

Für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebens­jahrs wird kein Verbrauch angesetzt. Vom vollendeten 2. Lebens­jahr bis zum vollendeten 12. Lebens­jahr ist die Hälfte des vollen Werts anzusetzen. 

Ohne Einzel­auf­zeich­nungen ist der Unter­nehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt. Bei den Werten in der nachste­henden Tabelle handelt es sich um Jahres­werte (Netto­be­träge ohne Umsatz­steuer). Die Umsatz­steuer wird jeweils mit 19% bzw. 7% dazuge­rechnet. Die Pausch­be­träge 2025 für unent­gelt­liche Wertab­gaben gibt es nur für die in der Tabelle genannten und für artver­wandte Branchen.

  ermäßigter Steuer­satz voller
Steuer­satz 
 insge­samt
Bäckerei  1.633 € 209 € 1.842 €
Fleischerei 1.453 € 555 € 2.008 €
Gast- und Speise­wirt­schaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen
b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.423 €
2.292 €

1.034 €
1.753 €

2.457 €
4.045 €

Geträn­ke­ein­zel­handel 120 € 270 € 390 €
Café und Kondi­torei 1.573 € 585 € 2.158 €
Milch, Milch­er­zeug­nisse, Fettwaren und Eier (Einzel­handel)  704 € 0 € 704 €
Nahrungs- und Genuss­mittel, Einzel­handel 1.363 € 360 € 1.723 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartof­feln (Einzel­handel) 375 € 165 € 540 €
Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV D 3 - S 1547/00006/006/024 DOK COO.7005.100.2.11112106 | 20-01-2025