Für die Sozial­ver­si­che­rung wird der Wert bestimmter Sachbe­züge (Verpfle­gung und Unter­kunft) jährlich festge­legt. Die Anpas­sung erfolgt dabei in Anleh­nung an die Verbrau­cher­preise. Vergüns­tigte oder unent­gelt­liche Mahlzeiten, die Beschäf­tigten zur Verfü­gung gestellt werden, sind mit dem antei­ligen amtli­chen Sachbe­zugs­wert nach der Sozial­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung (SvEV) als Arbeits­ent­gelt zu bewerten.

Die monat­li­chen und kalen­der­täg­li­chen Werte für freie Unter­kunft und/​oder Verpfle­gung ändern sich ab dem 1.1.2025. Der Monats­wert im Jahr 2025 für die Verpfle­gung steigt von 313 € auf 333 €. Der monat­liche Wert für ein kosten­freies Frühstück erhöht sich von 60 € auf 65 €. Der monat­liche Wert für ein kosten­freies Mittag- oder Abend­essen beträgt jeweils 124 € (2024: 114 €). Die neuen Sachbe­zugs­werte für Verpfle­gung sind ab dem 1.1.2025 auch bei der Abrech­nung von Reise­kosten anzuwenden.

Es entfallen

  • auf ein Frühstück 2,30 € (2024: 2,17 €) und
  • auf ein Mittag- bzw. Abend­essen jeweils 4,40 € (2024: 4,13 €).

Der Tages­ge­samt­wert für Verpfle­gung liegt demnach bei 11,10 €.

Der Monats­wert für Unter­kunft und Miete erhöht sich ab dem 1.1.2025 auf 282 € im Monat. Daraus ergibt sich ein Wert von 9,40 € pro Tag.

Die Sachbe­zugs­werte gelten ab dem ersten Abrech­nungs­monat des neuen Jahres. Die Sachbe­züge sind in Höhe der neu festge­setzten Werte sowohl steuer­pflichtig als auch beitrags­pflichtig in der Sozial­ver­si­che­rung.

Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Sozial­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung – SvEV 2025 | 19-09-2024