Kapital­ge­sell­schaften müssen unabhängig von ihrer Größe immer eine Handels­bi­lanz erstellen. Von der Größe einer Kapital­ge­sell­schaft hängt jedoch der Umfang der Offen­le­gungs­pflichten und die Prüfungs­pflicht ab.

Bei der Einstu­fung der Kapital­ge­sell­schaft in kleinste, kleine, mittel­große und große Kapital­ge­sell­schaften kommt es darauf an, ob zwei der folgenden drei Grenz­werte überschritten werden. Das heißt, einer der Grenz­werte darf überschritten werden. Werden aber mindes­tens zwei dieser Krite­rien überschritten, erfolgt die Einstu­fung in die nächste Größen­klasse.

Beurtei­lungs-krite­rium Kleinst-
unter­nehmen
Klein-
unter­nehmen
mittel­große
Unter­nehmen
Groß-
unter­nehmen
Bilanz­summe bis 450.000 €
(bisher: 350.000 €) 
nicht mehr als 7,5 Mio. € 
(bisher: 6 Mio. €)
bis 25 Mio. €
(bisher: 20 Mio. €)
mehr als 25 Mio. €
(bisher: mehr als 20 Mio. €)
Umsatz­er­löse bis 900.000 €
(bisher 700.000 €)
nicht mehr als 15 Mio. €
(bisher: 12 Mio. €) 
bis 50 Mio. € 
(bisher: bis 40 Mio. €)
mehr als 50 Mio. €
(bisher: mehr als 40 Mio. €)
Arbeit­nehmer-zahl bis 10
(unver­än­dert)
nicht mehr als 50
(unver­än­dert)
nicht mehr als 250
(unver­än­dert)
mehr als 250
(unver­än­dert)

Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaften müssen ihren Jahres­ab­schuss nicht offen­legen. Hier reicht es aus, wenn der Jahres­ab­schluss hinter­legt wird.

Wichtig! Die Hinter­le­gung ist für Geschäfts­jahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen an das Unter­neh­mens­re­gister zu übermit­teln (und nicht mehr an den Bundes­an­zeiger). Mit der Änderung des Offen­le­gungs­me­diums ist die Pflicht zur einma­ligen, elektro­ni­schen Identi­täts­prü­fung für Übermittler von Rechnungs­le­gungs­un­ter­lagen und Unter­neh­mens­be­richten verbunden. Die neue Identi­fi­ka­ti­ons­pflicht betrifft jede natür­liche Person, die für ein offen­le­gungs­pflich­tiges Unter­nehmen eine Daten­über­mitt­lung an das Unter­neh­mens­re­gister tatsäch­lich vornimmt. Das heißt, ohne vorhe­rige Identi­fi­ka­tion der tatsäch­lich übermit­telnden Person kann für Geschäfts­jahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, kein Jahres­ab­schluss mehr offen­ge­legt werden.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Gesetz­ent­wurf der Bundes­re­gie­rung – Druck­sache 20/8762 | 04-01-2024