Bieten Arbeit­geber ihren Arbeit­neh­mern kostenlos Firmen­fit­ness-Programme an, ist zu prüfen, ob es sich um einen steuer­freien oder steuer­pflich­tigen geldwerten Vorteil handelt. Das Bayeri­sche Landes­amts für Steuern (BayLfSt) erläu­tert, ob und in welchem Umfang eine Steuer­be­freiung nach § 3 Nr. 34 EStG möglich ist.

Firmen­fit­ness-Programme ermög­li­chen es Arbeit­neh­mern, über ihre Arbeit­geber Zugang zu Sport- und Gesund­heits­an­ge­boten zu erhalten. Die Programme umfassen häufig auch Online-Präven­ti­ons­kurse, etwa zu den Themen Bewegung, Ernäh­rung oder Stress­ma­nage­ment. Für diese Präven­ti­ons­an­ge­bote beantragen Arbeit­geber teilweise eine Steuer­be­freiung nach § 3 Nr. 34 EStG. Aller­dings gibt es oft keine Aufzeich­nungen darüber, welche Mitar­bei­tenden tatsäch­lich an den Kursen teilnehmen, und Teilnah­me­be­schei­ni­gungen werden nicht ausge­stellt.

Geldwerter Vorteil durch Firmen­fit­ness: Die Nutzung eines Firmen­fit­ness-Angebots ist grund­sätz­lich als geldwerter Vorteil anzusehen, sodass es sich um Arbeits­lohn handelt. Der Wert dieses Vorteils richtet sich nach dem üblichen Endpreis für vergleich­bare Angebote auf dem freien Markt. Gibt es jedoch keine vergleich­baren Angebote für Privat­per­sonen, weil der Anbieter dem Arbeit­geber günstige Firmen­mit­glied­schaften anbietet, kann kein üblicher Markt­preis ermit­telt werden. In solchen Fällen ist der Sachbezug anhand der tatsäch­li­chen Kosten des Arbeit­ge­bers zu bewerten (einschließ­lich Neben­kosten und Umsatz­steuer).

Die Auftei­lung der Kosten soll wie folgt erfolgen:

  • Kosten, die direkt zugeordnet werden können werden den jewei­ligen Arbeit­neh­mern zugerechnet, wie z. B. eine indivi­du­elle Mitglieds­ge­bühr
  • Kosten, die nicht direkt zugeordnet werden können (wie z. B. pauschale Gebühren) werden gleich­mäßig auf alle regis­trierten Arbeit­nehmer verteilt
  • unabhän­gige Kosten (z. B. allge­meine Verwal­tungs­ge­bühren) werden auf alle Arbeit­nehmer verteilt.

Einen geldwerten Vorteil erhalten nur die Arbeit­nehmer, die sich tatsäch­lich für das Programm regis­triert haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie das Angebot anschlie­ßend nutzen.

Steuer­be­freiung nach § 3 Nr. 34 EStG: Präven­ti­ons­an­ge­bote
Nach § 3 Nr. 34 EStG sind zusätz­liche Leistungen des Arbeit­ge­bers zur Gesund­heits­för­de­rung bis zu einem Betrag von 600 € im Jahr steuer­frei, wenn diese den Quali­täts­an­for­de­rungen gemäß §§ 20 und 20b SGB V genügen. Allge­meine Mitglieds­bei­träge für Fitness­stu­dios oder Sport­ver­eine fallen nicht unter diese Regelung.

Online-Präven­ti­ons­kurse: Eine Steuer­be­freiung ist nur möglich, wenn die Teilnahme nachge­wiesen werden kann, z. B. durch Teilnah­me­be­schei­ni­gungen oder Zerti­fi­kate. Ohne solche Nachweise kann die Steuer­be­freiung nicht gewährt werden.

Hinweis: Der steuer­freie Grenz­wert für Sachbe­züge bis 50 € im Monat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG kann auch bei Firmen­fit­ness-Angeboten angewendet werden.

Quelle:Sonstige | Sonstige | Verfü­gung des Bayeri­schen Landes­amts für Steuern, S 2334.1.1-64/13 St36 | 03-03-2026