Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipu­la­tionen an digitalen Grund­auf­zeich­nungen sind elektro­ni­sche Aufzeich­nungs­sys­teme durch eine zerti­fi­zierte techni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung (TSE) zu schützen (§ 146a AO). Die betrof­fenen Systeme werden in der Kassen­si­che­rungs­ver­ord­nung (Kassen­SichV) abschlie­ßend aufge­führt. Danach gilt der Grund­satz, dass Kassen­sys­teme seit dem 1.1.2020 entspre­chend zu schützen sind. Zusätz­lich sind seit dem 1.1.2024 Taxameter und Wegstre­cken­zähler entspre­chend zu schützen. Das BMF weist darauf hin, dass für Taxameter und Wegstre­cken­zähler nach dem BMF-Schreiben vom 13.10.2023 eine Nicht­be­an­stan­dungs­grenze bis zum 31.12.2025 gilt.

Belegaus­ga­be­pflicht nach § 146a Abs. 2 AO: Unabhängig davon gilt die Belegaus­ga­be­pflicht grund­sätz­lich für alle elektro­ni­schen Aufzeich­nungs­sys­teme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO. Der Beleg kann elektro­nisch oder in Papier­form zur Verfü­gung gestellt werden.

Beginn der Mittei­lungs­pflicht nach § 146a Absatz 4 AO: Durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 wurde die Mittei­lungs­ver­pflich­tung über den Einsatz oder die Außer­be­trieb­nahme eines elektro­ni­schen Aufzeich­nungs­sys­tems (insbe­son­dere Kassen­sys­teme, Taxameter und Wegstre­cken­zähler) im Sinne des § 146a Absatz 1 AO nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektro­ni­schen Übermitt­lungs­mög­lich­keit ausge­setzt.

Wichtig! Die elektro­ni­sche Übermitt­lungs­mög­lich­keit wird nunmehr über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnitt­stelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfü­gung gestellt. Die Mittei­lung für Kassen-(Systeme) im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Kassen­SichV, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009 DOK 2024/0511821 | 27-06-2024