Verluste, die durch Straf­taten verur­sacht werden, können berück­sich­tigt werden, wenn objektiv und zweifels­frei feststeht, dass das auslö­sende Moment im betrieb­li­chen Bereich liegt. Allein der Umstand, dass ein Vermö­gens­ver­lust durch einen Angehö­rigen verur­sacht wurde, schließt die betrieb­liche Veran­las­sung nicht zwingend aus.

Allge­mein gilt, dass Aufwen­dungen als Betriebs­aus­gaben abzuziehen sind, wenn sie durch die Erzie­lung von Einkünften veran­lasst sind. Das ist der Fall, wenn die Aufwen­dungen subjektiv dazu bestimmt sind, Einkünfte zu erzielen. Das heißt, dass sie in einem wirtschaft­li­chen Zusam­men­hang mit einer Einkunftsart stehen müssen. Ob und inwie­weit dies der Fall ist, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuer­pflich­tige seine Aufwen­dungen vornimmt. Die Gründe sind das "auslö­sende Moment", das den Steuer­pflich­tigen bewogen hat, die Kosten zu tragen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte seinen Bruder Bargelder aus betrieb­li­chem Anlass übergeben, die zumin­dest teilweise verun­treut wurden.

  • Der Kläger betrieb als Einzel­un­ter­nehmer einen Sicher­heits­dienst. Er erbrachte unter anderem Bewachungs­leis­tungen für Veran­stal­tungen, die in Öster­reich statt­fanden, und wurde insoweit im Auftrag einer öster­rei­chi­schen Gesell­schaft tätig.
  • Der Kläger machte in den Jahren 2008 und 2009 Betriebs­aus­gabe für Übernach­tungs­kosten von Mitar­bei­tern geltend. Für diese Beträge existieren Rechnungen einer in Wien ansäs­sigen GmbH, die an den Kläger adres­siert sind.
  • Das Finanzamt erkannte diese Betriebs­aus­gaben nicht an. Wegen einer Rechnung über 380.000 € hatte das Finanzamt ein Auskunfts­er­su­chen an das öster­rei­chi­sche Bundes­mi­nis­te­rium für Finanzen gerichtet.
  • Anläss­lich einer Verneh­mung durch die öster­rei­chi­sche Behörde hatte der Geschäfts­führer der in Wien ansäs­sigen GmbH erklärt, es handele sich bei den Rechnungen um Schein­rech­nungen. Die angege­benen Leistungen seien nicht erbracht worden. Der Bruder des Klägers sei mit der Bitte an ihn heran­ge­treten, solche Rechnungen auszu­stellen.
  • Für den Vertrag mit der Wiener GmbH über die zu erbrin­genden Bewachungs­leis­tungen wurden im Laufe des Verfah­rens mehrere Versionen vorge­legt.
  • Der Kläger gab an, sein Bruder, der für ihn in Öster­reich gehan­delt habe, habe ihm sugge­riert, den Rechnungen hätten tatsäch­liche Leistungen zugrunde gelegen. Er habe das Geld seinem Bruder gegeben, der es seiner­seits entweder an die Wiener GmbH geleistet oder unter­schlagen habe. Er selbst habe jeden­falls insge­samt 300.000 € in die Kasse einge­legt. Für die Beglei­chung einer Rechnung aus 2009 habe er von seinem Bruder ein Darlehen über 180.000 € erhalten und noch 25.000 € hinzu­ge­geben.

Das Finanz­ge­richt verneinte den Betriebs­aus­ga­ben­abzug der fragli­chen Rechnung, weil sich das Bestehen einer vertrag­li­chen Verpflich­tung zur Zahlung von Übernach­tungs­kosten nicht zur Überzeu­gung des Gerichts habe feststellen lassen. Eine Berück­sich­ti­gung unter dem Aspekt etwaigen betrü­ge­ri­schen Handels eines Angestellten stehe nicht in Frage. Es stehe nicht einwand­frei fest, dass das auslö­sende Moment für die Minde­rung des Betriebs­ver­mö­gens ausschließ­lich im betrieb­li­chen Bereich gelegen habe.

Der BFH hat entschieden, dass die vom Kläger erhobene Revision begründet ist. Das angefoch­tene Urteil wird aufge­hoben und an das Finanz­ge­richt zur erneuten Verhand­lung und Entschei­dung zurück­ver­wiesen. Das Finanz­ge­richt hat den Betriebs­aus­ga­ben­abzug der Zahlungen nur unter dem Gesichts­punkt einer vertrag­li­chen Verpflich­tung verneint. Ob der Abzug nach den Grund­sätzen für den Abzug von Zwangs­auf­wen­dungen in Betracht kommt, vermag der Senat auf Grund­lage der Feststel­lungen des Finanz­ge­richts nicht abschlie­ßend zu beurteilen, da die Entschei­dung des Finanz­ge­richts auf Vermu­tungen beruht.

Macht der Steuer­pflich­tige betrieb­li­chen Aufwand geltend, ist er in vollem Umfang darle­gungs- und beweis­pflichtig. Damit korre­spon­die­rend darf das Finanz­ge­richt bei seiner Urteils­fin­dung nur dann von einer betrieb­li­chen Veran­las­sung des strei­tigen Aufwands ausgehen, wenn es hiervon die volle richter­liche Überzeu­gung gewonnen hat. Im Urteils­fall hat das Finanz­ge­richt den von ihm festge­stellten Sachver­halt ausge­hend von den unter­schied­li­chen Vertrags- bzw. Rechnungs­ver­sionen und den Aussagen verschie­dener Zeugen dahin­ge­hend gewür­digt, dass eine vertrag­liche Verpflich­tung des Klägers nicht zweifels­frei nachge­wiesen werden konnte. Diese Würdi­gung ist revisi­ons­recht­lich nicht zu beanstanden und bindet deshalb den Senat.

Da der Betriebs­aus­ga­ben­abzug keinen Leistungs­er­folg voraus­setzt, können auch Verluste, die dem Steuer­pflich­tigen aufgrund von Diebstahl, Unter­schla­gung oder Untreue entstanden sind, Betriebs­aus­gaben sein. Liegt die Ursache für den Vermö­gens­ver­lust in der privaten Lebens­füh­rung, ist der Abzug jedoch ausge­schlossen, was aber nicht schon deshalb der Fall sein muss, weil ein Angehö­riger des Steuer­pflich­tigen den Verlust herbei­ge­führt hat. Die Feststel­lungs­last trägt nach allge­meinen Grund­sätzen auch insoweit der Steuer­pflich­tige.

Grund­sätze zur Prüfung der betrieb­li­chen Veran­las­sung: Zwangs­auf­wen­dungen können mehrere Ursachen haben. Erfor­der­lich ist hierbei eine Gesamt­schau der privaten und betrieb­li­chen Momente, um die Ursache (das "auslö­sende Moment") festzu­stellen. Dabei bedarf der objek­tive, tatsäch­liche oder wirtschaft­liche Zusam­men­hang mit dem Betrieb zur Abgren­zung von den nicht abzieh­baren Kosten der privaten Lebens­füh­rung einer beson­ders sorgfäl­tigen Prüfung.

Bei einem schädi­genden Verhalten durch Angestellte kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob die unerlaubte Handlung von einem nahen Angehö­rigen vorge­nommen wird. Vielmehr ist auch zu prüfen, ob und unter welchen Bedin­gungen auch ein fremder Angestellter denselben Schaden hätte verur­sa­chen können. Dabei kann es eine Rolle spielen, ob ein inner­be­trieb­li­ches Kontroll­system existiert, ob es branchen­spe­zi­fi­sche Gepflo­gen­heiten gibt und ob das beson­dere Vertrau­ens­ver­hältnis allein auf der privaten Bezie­hung oder auf Umständen gründet, die auch außer­halb eines Verwandt­schafts­ver­hält­nisses denkbar sind.

Ein Verschulden des Steuer­pflich­tigen – auch in Gestalt eines straf­baren, ordnungs­wid­rigen oder "unmora­li­schen" Verhal­tens – steht der betrieb­li­chen Veran­las­sung von Aufwen­dungen wegen der Wertneu­tra­lität der Besteue­rung und des Leistungs­fä­hig­keits­prin­zips grund­sätz­lich nicht entgegen. Etwas anderes gilt nur, wenn das schuld­hafte Fehlver­halten die betrieb­liche Veran­las­sung im Sinne eines "privaten Motivs" überla­gert. Ist der Steuer­pflich­tige selbst Opfer einer Vorsatztat, schließt eigene Fahrläs­sig­keit, auch Leicht­fer­tig­keit, die betrieb­liche Veran­las­sung nicht aus.

Das Finanz­ge­richt ist von abwei­chenden Rechts­grund­sätzen ausge­gangen. Es hat sich maßge­bend darauf gestützt, dass der Kläger seinem Bruder ledig­lich aufgrund des Verwandt­schafts­ver­hält­nisses Vertrauen entge­gen­ge­bracht, ihm die Beträge in bar aushän­digt und ihn nicht weiter kontrol­liert habe. Das sind Vermu­tungen. Das Finanz­ge­richt hat nicht festge­stellt, ob ein nicht mit dem Kläger verwandter Angestellter den gleichen Schaden hätte verur­sa­chen können. Für die Aufklä­rung hätte sich die Zeugen­ver­neh­mung der Mitar­bei­terin des Klägers angeboten, und zwar auch von Amts wegen, da der Kläger bereits im Klage­ver­fahren vorge­tragen hat, er hätte ihr Barmittel in der strei­tigen Größen­ord­nung in gleicher Weise anver­traut.

Fazit: Die bishe­rigen Feststel­lungen des Finanz­ge­richts ermög­li­chen es nicht zu beurteilen, ob die Voraus­set­zungen des Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs vorlagen. Das Finanz­ge­richt hat daher auf Grund­lage der darge­stellten Grund­sätze eine neue Gesamt­wür­di­gung vorzu­nehmen, für die auch die Heran­zie­hung weiterer, noch nicht aufge­klärter Sachver­halts­merk­male in Betracht kommen.

Quelle:BFH | Urteil | X R 21/23 (veröf­fent­licht am 17.9.2026) | 27-01-2026