Der Bundes­fi­nanzhof hat entschieden, dass die erste Tätig­keits­stätte eines Piloten auch ein in der Parkpo­si­tion stehendes Flugzeug am Stationierungs­flughafen umfasst.

Fahrt­kosten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte werden grund­sätz­lich nur in Höhe von 0,38 € (bis Ende 2025 = 0,30 €) je Entfer­nungs­ki­lo­meter als Werbungs­kosten (Entfer­nungs­pau­schale) berück­sich­tigt. Aufwen­dungen für andere beruf­liche Fahrten können mit den tatsäch­li­chen Kosten oder bei Nutzung des eigenen Kraft­fahr­zeugs pauscha­liert mit 0,30 € je Kilometer (nach sogenannten Dienst­rei­se­grund­sätzen) geltend gemacht werden. Nach der Recht­spre­chung des BFH knüpft das Vorliegen einer ersten Tätig­keits­stätte an eine ortsfeste betrieb­liche Einrich­tung an, in der der Steuer­pflich­tige jeden­falls einen nicht nur unbedeu­tenden Teil seiner arbeits­ver­trag­lich geschul­deten beruf­li­chen Tätig­keit erbringt.

Praxis-Beispiel:
Ein angestellter Pilot machte Aufwen­dungen für die Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Statio­nie­rungs­flug­hafen nach den Grund­sätzen für Dienst­reisen mit der Begrün­dung geltend, dass der Flughafen nicht seine erste Tätig­keits­stätte sei. Er sei auf dem (ortsfesten) Flughafen nur in unbedeu­tendem Umfang tätig gewesen. Tatsäch­lich habe er seine Tätig­keit nur im Flugzeug ausgeübt, was keine ortsfeste betrieb­liche Einrich­tung darstelle. Dieser Argumen­ta­tion ist weder das Finanzamt noch das Finanz­ge­richt gefolgt. Auch die Revision des Klägers war erfolglos.

Der BFH hat entschieden, dass ein Flugzeug grund­sätz­lich keine ortsfeste betrieb­liche Einrich­tung darstellt. Es ist auch zutref­fend, dass der Pilot auf dem Flugha­fen­ge­lände bzw. im Flugha­fen­ge­bäude nur in geringem Umfang tätig geworden ist. Aber: Die ortsfeste Tätig­keits­stätte eines Piloten umfasst nicht nur das Flugha­fen­ge­lände mit den aufste­henden Gebäuden, sondern auch ein dort in der Parkpo­si­tion stehendes Flugzeug. Denn erst mit dem Verlassen der Parkpo­si­tion geht das Flugzeug in den Flugbe­trieb über und löst sich aus dem Zurech­nungs­zu­sam­men­hang mit dem Flugha­fen­ge­lände.

Der Kläger war während seines Aufent­halts in der Parkpo­si­tion in dem Flugzeug unstreitig in hinrei­chendem Umfang als Pilot beruf­lich tätig geworden. So hatte er in dieser Phase (aus dem Cockpit) insbe­son­dere den Tankvor­gang zu organi­sieren und zu überwa­chen sowie umfang­reiche flugvor­be­rei­tende Sicher­heits- und Funkti­ons­kon­trollen zur Feststel­lung der Flugtaug­lich­keit des Flugzeugs durch­zu­führen. Somit war der Kläger in einer ortsfesten Einrich­tung tätig, sodass seine Fahrt­auf­wen­dungen nur in Höhe der Entfer­nungs­pau­schale als Werbungs­kosten berück­sich­tigt werden können.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 4/25 | 08-09-2026