Im Arbeits­recht gilt der Grund­satz der Gleich­be­hand­lung, sodass Arbeit­geber Minijobber nicht schlechter behan­deln dürfen als vergleich­bare Vollzeit­be­schäf­tigte. Das betrifft zum Beispiel Urlaub- oder Lohnfort­zah­lung. Unter­schiede sind nur möglich, wenn es dafür einen sachli­chen Grund gibt.

Ein schrift­li­cher Arbeits­ver­trag im Minijob ist sinnvoll, aber nicht zwingend notwendig. Er hält die Rechte und Pflichten beider Seiten fest und sorgt für Klarheit. Auch ohne schrift­li­chen Arbeits­ver­trag müssen Arbeit­geber ihren Beschäf­tigten einen Nachweis über die wesent­li­chen Arbeits­be­din­gungen schrift­lich und unter­schrieben aushän­digen. Dazu gehören beispiels­weise Angaben zu: Beginn und Dauer der Beschäf­ti­gung, Tätig­keit, Verdienst, Arbeits­zeit, Urlaub, Kündi­gungs­fristen. Werden bestimmte Themen, wie z. B. die Kündi­gungs­fristen, nicht geson­dert geregelt, gelten in der Regel die gesetz­li­chen Bestim­mungen. 

Auch im Minijob gilt der gesetz­liche Mindest­lohn, der seit dem 1.1.2026 13,90 € pro Stunde beträgt. Ab dem 1. Januar 2027 steigt der Mindest­lohn auf 14,60 € pro Stunde. Damit erhöht sich die Minijob-Grenze von 603 auf 633 € im Monat. In einigen Branchen gelten höhere Mindest­löhne (eine Übersicht der aktuellen Branchen­min­dest­löhne bietet der Zoll). Auch durch Tarif­ver­träge oder Betriebs­ver­ein­ba­rungen können höhere Stunden­löhne verein­bart werden. Für einige Perso­nen­gruppen gibt es Ausnahmen vom gesetz­li­chen Mindest­lohn. Dazu zählen zum Beispiel Jugend­liche unter 18 Jahren ohne abgeschlos­sene Berufs­aus­bil­dung.

Bezahlter Urlaubs­an­spruch: Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungs­ur­laub. Der gesetz­liche Mindest­ur­laub beträgt jährlich vier Wochen. Für diese Urlaubs­tage muss der Arbeit­geber den Verdienst weiter­zahlen. Diese und weitere gesetz­liche Regelungen beinhaltet das Mindest­ur­laubs­ge­setz für Arbeit­nehmer (Bundes­ur­laubs­ge­setz). Entschei­dend ist dabei, an wie vielen Tagen der Minijobber pro Woche arbeitet und nicht die tägliche Arbeits­zeit. Bei unregel­mä­ßigen Arbeits­tagen berechnen Arbeit­geber den Urlaubs­an­spruch anhand der maßgeb­li­chen Arbeits­tage im Jahr.

Weiter­zah­lung bei Krank­heit: Werden Minijobber arbeits­un­fähig, haben sie Anspruch auf Lohnfort­zah­lung durch den Arbeit­geber. Der Verdienst wird bis zu 6 Wochen wegen derselben Erkran­kung weiter­ge­zahlt. Dabei zahlen Arbeit­geber den Verdienst für die Tage weiter, an denen Minijobber ohne eine Erkran­kung norma­ler­weise gearbeitet hätten. Voraus­set­zung für die Lohnfort­zah­lung ist, dass das Arbeits­ver­hältnis bereits seit mindes­tens vier Wochen besteht. 

Feier­tage: Minijobber haben Anspruch auf Lohnfort­zah­lung an Feier­tagen. Fällt ein Feiertag auf einen Tag, an dem der Minijobber norma­ler­weise gearbeitet hätte, müssen Arbeit­geber den Verdienst weiter­zahlen. Die ausge­fal­lene Arbeits­zeit müssen Minijobber nicht an einem anderen, sonst freien Tag nachholen.

Minijobber haben keinen gesetz­li­chen Anspruch auf Weihnachts- oder Urlaubs­geld. Ein Anspruch kann sich aber aus dem Arbeits­ver­trag, einem Tarif­ver­trag oder einer Betriebs­ver­ein­ba­rung ergeben. Auch hier gilt der Grund­satz der Gleich­be­hand­lung.

Die gesetz­liche Kündi­gungs­frist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalen­der­mo­nats. In Arbeits- oder Tarif­ver­trägen können abwei­chende (längere oder kürzere) Kündi­gungs­fristen verein­bart werden. Eine Kündi­gung muss schrift­lich erfolgen. Eine Nachricht per E-Mail, SMS oder Messenger reicht nicht aus. Auch eine mündliche Kündi­gung ist unwirksam. Bei Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nisses können Minijobber ein Arbeits­zeugnis verlangen. Ein einfa­ches Arbeits­zeugnis enthält Angaben zur Art und Dauer der Beschäf­ti­gung. Auf Wunsch haben Beschäf­tigte Anspruch auf ein quali­fi­ziertes Arbeits­zeugnis. 

Beson­der­heiten für Kinder und Jugend­liche: Sie stehen unter dem beson­deren Schutz des Jugend­ar­beits­schutz­ge­setzes. Es regelt das Mindest­alter und die erlaubten Tätig­keiten. Außerdem enthält es Vorgaben zu Arbeits­zeiten, Pausen und Ruhezeiten. Menschen mit Behin­de­rung haben ebenfalls beson­dere arbeits­recht­liche Schutz­rechte wie z. B. Anspruch auf eine behin­de­rungs­ge­rechte Gestal­tung des Arbeits­platzes, zusätz­li­chen Urlaubs­an­spruch und einen beson­deren Kündi­gungs­schutz.

Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | www​.minijob​zen​trale​.de | 29-10-2026