Eine auswär­tige Tätig­keit kann sich auch über einen längeren Zeitraum erstre­cken. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeit­geber seinen Arbeit­nehmer vorüber­ge­hend in eine andere Betriebs­tätte abordnet. Die Kosten für die Übernach­tung bzw. Wohnung am Tätig­keitsort sind als "Reise­kosten Arbeit­nehmer Übernach­tungs­auf­wand" zu erfassen. Es handelt sich um beruf­lich veran­lasste Übernach­tungen, wenn der Arbeit­nehmer an einer Tätig­keits­stätte übernachtet, die nicht seine erste Tätig­keits­stätte ist. In diesem Zusam­men­hang sind bei der Übernach­tung von Arbeit­neh­mern folgende Beson­der­heiten zu beachten:

Auswär­tige Tätig­keit länger als 48 Monate: Maximal 1.000 € abziehbar
Es können die tatsäch­li­chen Aufwen­dungen für die Unter­kunft abgezogen werden. Bei einer länger­fris­tigen beruf­li­chen Tätig­keit an derselben auswär­tigen Tätig­keits­stätte wird der Abzug der Übernach­tungs­kosten nach Ablauf von 48 Monaten begrenzt. Ebenso wie bei einer doppelten Haushalts­füh­rung dürfen dann maximal nur noch 1.000 € pro Monat abgezogen werden. Wird die beruf­liche Tätig­keit an derselben Tätig­keits­stätte unter­bro­chen, beginnt der Zeitraum von 48 Monaten neu, wenn die Unter­bre­chung mindes­tens 6 Monate dauert.

Sachge­rechter Maßstab zur Ermitt­lung des beruf­lich veran­lassten Anteils
Bei einer länger andau­ernden auswär­tigen Tätig­keit übernachtet der Arbeit­nehmer am Tätig­keitsort, wenn eine tägliche Heimfahrt nicht zumutbar ist. Bleibt er über einen längeren Zeitraum dort, wird er häufig von seiner Familie begleitet. In diesem Fall sind die Übernach­tungs­kosten für die Famili­en­an­ge­hö­rigen nicht steuer­lich absetzbar. Nutzt der Arbeit­nehmer eine Unter­kunft gemeinsam mit Personen, die nicht beim selben Arbeit­geber beschäf­tigt sind, können ebenfalls nur die Kosten abgesetzt werden, die bei einer allei­nigen Nutzung durch den Arbeit­nehmer entstanden wären. Das Nieder­säch­si­sche Finanz­ge­richt hat mit Urteil vom 30.12.2015 (9 K 105/12) den beruf­li­chen Anteil unabhängig von der Zahl der Personen mit 20% geschätzt. Im Übrigen sind die verblei­benden Kosten nach Köpfen auf die Famili­en­mit­glieder zu verteilen.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeit­geber stellt seinem Arbeit­nehmer für die Zeit der Abord­nung ein Haus zur Verfü­gung, das der Arbeit­nehmer während dieser Zeit mit seiner Ehefrau und seiner Tochter bewohnt. Für die Miete des Hauses fallen monat­lich 1.800 € an. Die 1.800 € sind laut Finanz­ge­richt wie folgt aufzu­teilen:

  • Mietauf­wand 1.800 € x 20% = 360 €
  • verbleiben (1.800 € - 360 € =) 1.440 € : 3 Personen = 480 €
  • steuer­frei können erstattet bzw. übernommen werden (360 € + 480 € = 840 €)

Trägt der Arbeit­geber den Gesamt­be­trag, muss der verblei­bende Betrag von 960 € als steuer­pflich­tiger Arbeits­lohn behan­delt werden.

Der BFH hat entschieden, dass die Auffas­sung des Finanz­ge­richts nicht zu beanstanden ist, wonach die Aufwen­dungen für Übernach­tungen nur anteilig als Werbungs­kosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berück­sich­tigen sind, wenn der Arbeit­nehmer bei seiner Auswärts­tä­tig­keit von Famili­en­an­ge­hö­rigen begleitet wird (BFH-Beschluss vom 3.7.2018, VI R 55/16).

Quelle:BFH | Beschluss | VI R 55/16 und § 9 EStG | 02-07-2018