Der Referen­ten­ent­wurf (Gesetz zur Einfüh­rung einer Kassen­pflicht) des Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­riums sieht neben den geplanten Regelungen zur Kassen­pflicht weitere Änderungen zur Digita­li­sie­rung und Moder­ni­sie­rung des Steuer­rechts vor. Betroffen sind unter anderem die steuer­li­chen Vorgaben für Wegstre­cken­zähler bei Taxis, Mietwagen und Fahrzeugen im gebün­delten Bedarfs­ver­kehr. Darüber hinaus sollen die Aufbe­wah­rung und Digita­li­sie­rung von Eröff­nungs­bi­lanzen und Jahres­ab­schlüssen erleich­tert werden.

Wegstre­cken­zähler: In diesem Gesetz soll auch der Einsatz eines Wegstre­cken­zäh­lers (146c AO) neu geregelt werden.
Durch einen neuen § 146c AO wird eine steuer­liche Pflicht zum Einsatz eines Wegstre­cken­zäh­lers mit einer digitalen Schnitt­stelle zur Anbin­dung einer TSE geschaffen. Dadurch werden Taxis und Mietwagen gleich­be­han­delt. Daneben wird eine solche Einrich­tung auch für Fahrzeuge Pflicht, die im gebün­delten Bedarfs­ver­kehr verwendet werden und nicht schon mit einem Taxameter ausge­stattet sind.
Diese Regelung soll ab dem 1.1.2029 gelten.

Digita­li­sie­rung von Eröff­nungs­bi­lanzen und Jahres­ab­schlüssen (§ 147 Abs. 2 AO)
Es soll zukünftig ermög­licht werden, Jahres­ab­schlüsse und Eröff­nungs­bi­lanzen zu digita­li­sieren und damit nicht mehr papier­haft aufbe­wahren zu müssen. Dabei muss sicher­ge­stellt sein, dass die Wieder­gabe oder die Daten, wenn sie lesbar gemacht werden können, bildlich überein­stimmen. Auch müssen sie während der Dauer der Aufbe­wah­rungs­frist jeder­zeit verfügbar sein, unver­züg­lich lesbar gemacht und maschi­nell ausge­wertet werden können.
Diese Regelung soll für alle Unter­lagen gelten, deren Aufbe­wah­rungs­frist am ersten Tag des auf die Verkün­dung folgenden Quartals noch nicht abgelaufen ist.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­haben | BMF-Referen­ten­ent­wurf | 13-08-2026