Ein Famili­en­heim kann im Erbfall steuer­frei von einem Eltern­teil auf ein Kind übergehen, wenn der Eltern­teil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unver­züg­lich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Dass auch ein mitge­nutztes Garten- und Wegegrund­stück steuer­frei ist, hat der BFH nunmehr entschieden. Als steuer­be­güns­tigtes Grund­stück ist die wirtschaft­liche Einheit von Grund­stücks­flä­chen anzusehen, die für das Erbschaft­steu­er­ver­fahren bindend festge­stellt wird.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger beerbte seinen verstor­benen Vater. Zum Nachlass gehörte ein durch den Vater vor seinem Tod selbst­ge­nutztes Wohnhaus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das Finanzamt hatte die Erbschaft­steu­er­be­freiung auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Zusammen mit dem Famili­en­heim genutzte Garten- und Wegeflä­chen berück­sich­tigte das Finanzamt nicht. Dagegen wandte sich der Kläger.

Der BFH gab im Revisi­ons­ver­fahren dem Kläger Recht. Der Begriff des „bebauten Grund­stücks“ i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewer­tungs­recht­lich auszu­legen. Er umfasst alle Flächen, die das Finanzamt am Ort des Grund­be­sitzes als wirtschaft­liche Einheit bindend für das Erbschaft­steu­er­fi­nanzamt feststellt. Das bedeutet, dass mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden – etwa ein Wohnhaus mit angren­zendem Garten oder einem Zugangsweg – der Steuer­be­freiung zu Grunde liegen können, wenn sie als eine wirtschaft­liche Einheit festge­stellt werden. Diese Ausle­gung spiegelt die tatsäch­liche häusliche Nutzung wider, die das Finanzamt vor Ort gut beurteilen kann.

Wichtig! Erben müssen bereits gegen die Feststel­lung der wirtschaft­li­chen Einheit durch das Belegen­heits­fi­nanzamt vorgehen, sollten sie mit der Bestim­mung des steuer­be­freiten Grund­stücks nicht einver­standen sein. Denn im Erbschaft­steu­er­ver­fahren haben Einwen­dungen gegen den Umfang des Grund­stücks keinen Erfolg mehr.

Quelle:BFH | Urteil | II R 27/23 | 16-06-2026