Die Beför­de­rung kranker und verletzter Personen mit speziell einge­rich­teten Fahrzeugen ist nur dann von der Umsatz­steuer befreit, wenn eine echte medizi­ni­sche Notwen­dig­keit vorliegt und die beson­dere Fahrzeug­aus­stat­tung medizi­nisch indiziert ist (§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG). Die Steuer­be­freiung greift nicht, wenn ein Spezi­al­fahr­zeug für Patienten einge­setzt wird, die auch mit einem regulären Fahrzeug hätten beför­dert werden können. Entschei­dend ist eine ärztliche Beschei­ni­gung, die belegt, dass eine Beför­de­rung mit einem herkömm­li­chen Taxi oder Mietwagen nicht möglich ist.

Einheit­liche Beför­de­rungs­leis­tung bei Hin- und Rückfahrt?
Bei Taxibe­för­de­rungen gilt bei Strecken bis 50 km der ermäßigte Umsatz­steu­er­satz (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG). Ob die 50-km-Grenze auf die Gesamt­strecke oder auf jede Fahrt einzeln anzuwenden ist, hängt davon ab, ob Hin- und Rückfahrt als einheit­liche Beför­de­rungs­leis­tung oder als zwei getrennte Leistungen zu werten sind.

Bei Taxifahrten eines Fahrgastes zum Bestim­mungsort und zurück liegt nach BFH-Recht­spre­chung regel­mäßig eine getrennte Beför­de­rungs­leis­tung vor und zwar unabhängig davon, ob das Taxi verein­ba­rungs­gemäß wartet oder für die Rückfahrt neu beauf­tragt wird. Bei Fahrten zum Kranken­haus gilt hingegen: Wartet der Fahrer verein­ba­rungs­gemäß auf den Patienten, liegt eine einheit­liche Leistung vor. Ähnlich hat das Finanz­ge­richt Mecklen­burg-Vorpom­mern zu Dialy­se­fahrten entschieden (Urteil vom 25.9.2001, 2 K 137/99).

Mietwagen sind grund­sätz­lich nicht begüns­tigt. Eine Ausnahme gilt bei Kranken­fahrten, wenn diese auf Sonder­ver­ein­ba­rungen mit Kranken­kassen beruhen, die inhalt­lich gleich­artig zu den für Taxiun­ter­nehmer geltenden Verein­ba­rungen sind und beide Unter­nehmer im selben räumli­chen Geltungs­be­reich tätig sind. Die Finanz­ver­wal­tung unter­stellt die Gleich­ar­tig­keit aus Verein­fa­chungs­gründen, wenn ein Nachweis praktisch nicht möglich ist.

Liegt nur eine Sonder­ver­ein­ba­rung speziell für Mietwa­gen­un­ter­nehmer vor, muss der Unter­nehmer nachweisen, dass im selben Gebiet eine inhalts­gleiche Verein­ba­rung für Taxiun­ter­nehmer existiert. Fehlt eine solche Vergleichs­ver­ein­ba­rung, unter­liegt die Fahrt dem Regel­steu­er­satz.

Quelle:Verwaltungserlasse | Sonstige | Erlass des Finanz­mi­nis­te­riums Mecklen­burg-Vorpom­mern, S 7244-00000-2026/001 | 13-04-2026