Das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat einen neuen Referen­ten­ent­wurf für ein Gesetz zur Einfüh­rung einer Kassen­pflicht, zur Bekämp­fung von Steuer­hin­ter­zie­hung und zur weiteren Digita­li­sie­rung des Steuer­rechts veröf­fent­licht. Der Entwurf setzt unter anderem die im Koali­ti­ons­ver­trag verein­barte Einfüh­rung einer Kassen­pflicht ab einem Jahres­um­satz von 100.000 € (ab dem 1.1.2027) sowie die Abschaf­fung der bishe­rigen papier­haften Belegaus­ga­be­pflicht (zum 1.1.2028) um. Statt­dessen soll künftig eine verpflich­tende elektro­ni­sche Beleg­be­reit­stel­lung einge­führt werden. Darüber hinaus sieht der Entwurf weitere Maßnahmen vor, mit denen Steuer­hin­ter­zie­hung und Manipu­la­tionen an elektro­ni­schen Aufzeich­nungs­sys­temen erschwert und die Kontroll­mög­lich­keiten der Finanz­ver­wal­tung ausge­weitet werden sollen.

Derzeit gibt es rund 2,2 Mio. Regis­trier­kassen und 114.000 offene Laden­kassen. Mit der geplanten Kassen­pflicht müssen künftig grund­sätz­lich alle relevanten Geschäfts­vor­fälle über ein elektro­ni­sches Aufzeich­nungs­system erfasst werden. Dieses muss insbe­son­dere den Anfor­de­rungen des § 146a Abs. 1 AO entspre­chen, durch eine zerti­fi­zierte techni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung geschützt sein und Aufzeich­nungen nach der digitalen Schnitt­stelle der Finanz­ver­wal­tung für Kassen­sys­teme (DSFinV-K) erzeugen können. Die Regelungen betreffen dabei nicht nur Barzah­lungen: Auch Zahlungen mittels Debit- oder Kredit­karte sollen über das elektro­ni­sche Aufzeich­nungs­system erfasst werden.

Die Belegaus­ga­be­pflicht in Papier soll vollständig zum 1.1.2028 abgeschafft werden. Statt­dessen soll eine Beleg­be­reit­stel­lungs­pflicht einge­führt werden. Darüber hinaus enthält der Entwurf weitere Maßnahmen zur Bekämp­fung von Steuer­hin­ter­zie­hung. Durch die Auswei­tung der selbstän­digen Ermitt­lungs­kom­pe­tenz von Finanz­be­hörden bei Sachver­halten im Zusam­men­hang der Fälschung techni­scher Aufzeich­nungen, soweit Daten von elektro­ni­schen Aufzeich­nungs­sys­temen betroffen sind, sollen Schnitt­stellen zwischen Finanz­be­hörden und Staats­an­walt­schaften reduziert und Verfahren effizi­enter geführt werden können.

Beleg­be­reit­stel­lungs­pflicht statt Belegaus­ga­be­pflicht (§ 146a AO)
Anstelle einer Belegaus­ga­be­pflicht in Papier soll eine verpflich­tende elektro­ni­sche Beleg­be­reit­stel­lungs­pflicht einge­führt werden. Der Beleg muss in einem standar­di­sierten Daten­format zur Verfü­gung gestellt werden. Hinsicht­lich des Bereit­stel­lungs­weges besteht Techno­lo­gie­of­fen­heit. Es bestehen keine techni­schen Vorgaben, wie der Beleg zur Entge­gen­nahme bereit­ge­stellt oder übermit­telt werden muss. Es ist z. B. zulässig, wenn der Kunde unmit­telbar über eine Bildschirm­an­zeige (z. B. in Form eines QR-Codes) den elektro­ni­schen Beleg entge­gen­nehmen kann. Eine Übermitt­lung kann beispiels­weise auch als Download-Link, per Near-Field-Commu­ni­ca­tion (NFC), per E-Mail oder direkt in ein Kunden­konto erfolgen.

Mit der verpflich­tenden elektro­ni­schen Beleg­be­reit­stel­lung entsteht für den am Geschäfts­vor­fall Betei­ligten weiterhin keine Pflicht zur Entge­gen­nahme des elektro­ni­schen Belegs. Der Anspruch des Kunden auf eine Quittung in Papier­form nach § 368 BGB bleibt weiterhin bestehen.
Dies soll ab dem 1.1.2028 gelten.

Ausnahmen von der Kassen­pflicht
Durch eine Verord­nung sollen Ausnahmen für bestimmte Bereiche geregelt werden. Daneben können in der Verord­nung Mittei­lungs­pflichten für den Beginn und Wegfall von Ausnahmen festge­legt werden. Mit einem Rechts­grund­ver­weis auf die Erleich­te­rungs­vor­schrift des § 148 AO sollen außerdem weitere Ausnahmen bei unbil­liger Härte im Einzel­fall ermög­licht werden. Ein Fall der Befrei­ungs­mög­lich­keit kann etwa vorliegen, wenn ein Steuer­pflich­tiger durch das Vorliegen von Einnahmen aus verschie­denen Tätig­keiten die Umsatz­grenze überschreitet. Eine Befreiung ist zudem denkbar, wenn die Umsatz­grenze nur aufgrund eines einma­ligen Ereig­nisses überschritten wird.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­haben | BMF-Referen­ten­ent­wurf | 13-08-2026