Den Pausch­be­trag für Erbfall­kosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) können auch Vermächt­nis­nehmer in Anspruch nehmen. Dieser Pausch­be­trag für einen Vermächt­nis­nehmer ist nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteue­rung unter­liegt.

Praxis-Beispiel:
Die Erblas­serin lebte in Großbri­tan­nien und wurde von ihrem ebenfalls in Großbri­tan­nien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutsch­land lebende Klägerin erhielt ein Geldver­mächtnis. In ihrer Erbschaft­steu­er­erklä­rung beantragte sie den Abzug des vollen Pausch­be­trags für Erbfall­kosten in Höhe von damals 10.300 €. Tatsäch­lich waren ihr im Zusam­men­hang mit dem Erbfall Kosten in Höhe von nur 13,20 € entstanden. Das Finanzamt zog ledig­lich die tatsäch­li­chen Kosten von dem Erwerb der Klägerin ab. Die Erbfall­kos­ten­pau­schale gewährte es nicht. Das Finanz­ge­richt berück­sich­tigte die Erbfall­kos­ten­pau­schale anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächt­nisses zum Wert des gesamten Nachlasses. Es vertrat die Auffas­sung, eine Gewäh­rung des vollen Pausch­be­trags von 10.300 € scheide aus, da die Klägerin dadurch übermäßig begüns­tigt würde.

Der BFH entschied anders. Er ging davon aus, dass der einzige nach § 2 ErbStG persön­lich steuer­pflich­tige Erwerber den vollen Pausch­be­trag abziehen kann. Die Erbfall­kos­ten­pau­schale dürfen nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber wie Vermächt­nis­nehmer und Pflicht­teils­be­rech­tigte in Anspruch nehmen. Sie wird aber für jeden Erbfall – unabhängig von der Anzahl der Erwerber – nur einmal gewährt. Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuer­pflich­tigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteue­rung unter­liegt, ist die Pauschale nicht zu kürzen. Vielmehr steht dem unbeschränkt steuer­pflich­tigen Erwerber der gesamte Pausch­be­trag zu. Eine Kürzung hätte zur Folge, dass der Kürzungs­be­trag verfällt. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor.

Quelle:BFH | Urteil | II R 25/23 | 16-06-2026