Der Bundes­fi­nanzhof bestä­tigt das Prinzip, dass auch bei einem ausdrück­li­chen verein­barten vertrag­li­chen Privat­nut­zungs­verbot mit dem allei­nigen GmbH-Gesell­schafter-Geschäfts­führer die Vermu­tung besteht, dass er einen Firmen­wagen, der ihm zur Verfü­gung gestellt wird, auch privat nutzt. Diese Vermu­tung basiert auf der allge­meinen Lebens­er­fah­rung, dass ein solcher Firmen­wagen, wenn keine organi­sa­to­ri­schen Einschrän­kungen getroffen oder kein Fahrten­buch geführt wird, ebenfalls privat genutzt wird. Ergebnis: Der BFH hält an diesem Ansatz fest, auch wenn andere BFH-Senate in ihrer Recht­spre­chung teilweise anders entschieden haben.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH konnte weder durch ein ordnungs­ge­mäßes Fahrten­buch noch durch andere Beweis­mittel überzeu­gend darlegen, dass der Firmen­wagen ausschließ­lich betrieb­lich genutzt wurde. Deshalb konnte die Vermu­tung der privaten Nutzung als Grund­lage für die steuer­li­chen Korrek­turen durch das Finanzamt heran­ge­zogen werden, einschließ­lich der Hinzu­rech­nung einer „verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung“. Die Gesell­schaft war nicht in der Lage, ihre Position im Rahmen der Revision ausrei­chend zu begründen und erfüllte somit nicht die gesetz­li­chen Anfor­de­rungen für eine schlüs­sige Darle­gung.

Zusam­men­fas­sung: Auf eine syste­ma­ti­sche und nachweis­bare Kontrolle der Nutzung eines Firmen­wa­gens kann nicht verzichtet werden, insbe­son­dere dann, wenn keine klare Trennung zwischen betrieb­li­chen und privaten Inter­essen vorliegt, wie es bei einem allei­nigen Gesell­schafter-Geschäfts­führer der Fall ist. Fazit: Allein ein vertrag­li­ches Verbot der privaten Nutzung reicht nicht aus, um die steuer­liche Vermu­tung der Privat­nut­zung zu wider­legen. Vielmehr muss dies durch konkrete Beweis­mittel (z. B. mithilfe eines Fahrten­buchs) unter­mauert werden.

Quelle:BFH | Beschluss | Az. I R 33/23 | 16-12-2025