Eine unange­kün­digte Wohnungs­be­sich­ti­gung durch einen Beamten der Steuer­fahn­dung als sogenannten Flanken­schutz­prüfer, der die Angaben der Steuer­pflich­tigen zu einem häusli­chen Arbeits­zimmer prüfen soll, ist rechts­widrig, wenn der Steuer­pflich­tige bei der Aufklä­rung des Sachver­halts mitwirkt.

Praxis-Beispiel:
Eine selbstän­dige Unter­neh­mens­be­ra­terin machte in ihrer Einkom­men­steu­er­erklä­rung erstmals Aufwen­dungen für ein häusli­ches Arbeits­zimmer geltend. Auf Nachfrage des Finanz­amts reichte sie eine Skizze der Wohnung ein, die der Sachbe­ar­beiter des Finanz­amts für klärungs­be­dürftig hielt. Er bat den Flanken­schutz­prüfer um die Besich­ti­gung der Wohnung. Dieser erschien unange­kün­digt an der Wohnungstür der Steuer­pflich­tigen, wies sich als Steuer­fahnder aus und betrat unter Hinweis auf die Überprü­fung im Besteue­rungs­ver­fahren die Wohnung. Die Steuer­pflich­tige hat der Besich­ti­gung nicht wider­spro­chen.

Der BFH hat entschieden, dass die Besich­ti­gung rechts­widrig war. Wegen des Schutzes der Unver­letz­lich­keit der Wohnung, die in Art. 13 Abs. 1 des Grund­ge­setzes verbürgt ist, ist eine Besich­ti­gung in der Wohnung erst dann erfor­der­lich, wenn die Unklar­heiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweis­mittel (z. B. Fotogra­fien) nicht mehr sachge­recht aufge­klärt werden können. Das gilt insbe­son­dere, wenn der Steuer­pflich­tige zur Mitwir­kung bereit ist. Die Besich­ti­gung ist auch dann rechts­widrig, wenn die Steuer­pflich­tige der Besich­ti­gung zugestimmt hat und deshalb kein schwerer Grund­rechts­ein­griff vorliegt.

Fazit: Die Ermitt­lungs­maß­nahme war deshalb rechts­widrig, weil sie von einem Steuer­fahnder und nicht von einem Mitar­beiter der Veran­la­gungs­stelle durch­ge­führt wurde. Denn das persön­liche Ansehen des Steuer­pflich­tigen kann dadurch gefährdet werden, dass zufällig anwesende Dritte (z. B. Besucher oder Nachbarn) glauben, dass beim Steuer­pflich­tigen straf­recht­lich ermit­telt wird.

Quelle: BFH | Urteil | VIII R 8/19 | 11-07-2022