Das Finanz­ge­richt hat entschieden, dass der Vorsteu­er­abzug für Fahrzeug­kosten ausge­schlossen ist, wenn das Fahrzeug unent­gelt­lich an die angestellte Tochter des Gesell­schafter-Geschäfts­füh­rers überlassen wird. Aber es stellen dabei nicht automa­tisch alle Vergü­tungs­be­stand­teile eine verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung dar.

Praxis-Beispiel: 
Eine GmbH mit einem Allein­ge­sell­schafter und Geschäfts­führer erwarb einen Pkw. Am selben Tag schloss die GmbH mit der Tochter des Allein­ge­sell­schaf­ters einen Arbeits­ver­trag als "Marke­ting­mit­ar­bei­terin". Sie sollte wöchent­lich 8 Stunden arbeiten. Die Tochter war zu diesem Zeitpunkt Schülerin. Am 18. Geburtstag der Tochter schloss die GmbH mit ihr zusätz­lich einen Dienst­wa­gen­über­las­sungs­ver­trag ab. Danach konnte die Tochter das Fahrzeug auch privat nutzen. Die laufenden Kosten des Fahrzeugs hatte der Arbeit­geber zu tragen. Der Sachbezug wurde steuer­lich und sozial­ver­si­che­rungs­recht­lich berück­sich­tigt. Die Kosten für das überlas­sene Fahrzeug berück­sich­tigte die GmbH als Aufwand. Die aus dem Kauf des Fahrzeugs entstan­dene Vorsteuer zog die GmbH zu 87,67% von ihrer Umsatz­steu­er­schuld ab.

Der Betriebs­prüfer des Finanz­amts erkannte das Arbeits­ver­hältnis mit der Tochter mangels Fremd­üb­lich­keit nicht an, weil die Klägerin einer fremden dritten Arbeit­neh­merin bei der vorlie­genden Tätig­keit keinen Dienst­wagen überlassen hätte. Die Kosten je Arbeits­stunde wären unter Einbe­zie­hung der Nutzungs­über­las­sung unange­messen hoch. Der Vorsteu­er­abzug wurde, ebenso wie die Buchung des Sachbe­zugs, rückgängig gemacht und die Kosten aus dem Arbeits­ver­hältnis und der Pkw-Überlas­sung als verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung behan­delt. Während in der Schluss­be­spre­chung erläu­tert wurde, dass keine betrieb­li­chen Fahrten mit dem Fahrzeug durch­ge­führt wurden, wurde später schrift­lich vorge­tragen, dass das Fahrzeug auch für Besor­gungs­fahrten und Fahrten zu Terminen genutzt worden sei. Auf Nachfrage wurden jedoch keine Nachweise vorge­legt. Der Einspruch gegen die entspre­chenden Steuer­be­scheide blieb erfolglos.

Im Klage­ver­fahren wurde unter anderem vorge­tragen, dass die GmbH der Tochter das Fahrzeug während deren Dienst­zeiten wieder entziehen konnte und dass dieses auch für dienst­liche Fahrten einzu­setzen gewesen sei. Die Privat­nut­zung sei eine freiwil­lige Leistung des Arbeit­ge­bers ohne Rechts­an­spruch gewesen. Außerdem wurde eine Verein­ba­rung vorge­legt, wonach die zu überneh­menden Kosten gedeckelt worden seien.

Das Finanz­ge­richt wies die Klage als teilweise unbegründet zurück. Nach Überzeu­gung des Gerichts war die unent­gelt­liche Überlas­sung des Fahrzeugs an die Tochter nicht durch das Anstel­lungs­ver­hältnis, sondern durch das Verwandt­schafts­ver­hältnis mit dem Gesell­schafter begründet und betraf umsatz­steu­er­lich somit den nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Bereich der GmbH. Daher ist kein Vorsteu­er­abzug möglich.

Im vorlie­genden Fall sprachen insbe­son­dere die freiwil­lige Überlas­sung und die Möglich­keit, diese zu wider­rufen, dagegen, dass die Dienst­wa­gen­über­las­sung eine Gegen­leis­tung für die Arbeits­leis­tung war. Das Finanz­ge­richt kam daher zu dem Ergebnis, dass die Überlas­sung nicht als Gegen­leis­tung für die Arbeits­leis­tung, sondern aus verwandt­schaft­li­chen Gründen erfolgte.

Körper­schaft­steu­er­lich ist das Finanzamt zu Recht davon ausge­gangen, dass in der Überlas­sung des Fahrzeugs eine verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung zu sehen ist. Jedoch führe dies nicht dazu, dass die gesamten Aufwen­dungen für das Arbeits­ver­hältnis mit der Tochter außer­bi­lan­ziell hinzu­zu­rechnen sind. Die Aufwen­dungen für den verein­barten fremd­üb­li­chen Barlohn und die darauf entfal­lenden Arbeit­ge­ber­ab­gaben sind nicht als verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung zu behan­deln. Eine verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung wirke sich nicht automa­tisch auf andere Aufwen­dungen aus, die nicht gesell­schafts­recht­lich veran­lasst sind. Daher sind nur solche Vermö­gens­min­de­rungen (verhin­derte Vermö­gens­meh­rungen) außer­bi­lan­ziell hinzu­zu­rechnen, die gesell­schafts­recht­lich veran­lasst sind.

Hinweis: Das Finanz­ge­richt hat die Revision zugelassen, die von der GmbH einge­legt wurde (Az. I R 9/26).

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 10 K 2387/21 | 19-04-2026