Das Finanzamt versagte den Vorsteu­er­abzug aus Eingangs­rech­nungen einer GmbH, die auf den 3.5.2021 datiert waren, obwohl die GmbH erst mit Vertrag vom 24.6.2021 gegründet wurde. 

Praxis-Beispiel: 
Eine GmbH, die mit Vertrag vom 24.6.2021 gegründet wurde, stellte Rechnungen aus, die auf den 3.5.2021 datiert waren. Die zugrun­de­lie­genden Liefer­scheine wurden im Zeitraum Januar bis Mai 2021 ausge­stellt. Zu dieser Zeit war die erst mit Vertrag vom 24.6.2021 gegrün­dete GmbH noch nicht existent. Vorgän­ger­ge­sell­schaft dieser GmbH war eine andere Kapital­ge­sell­schaft, die bis zum 24.6.2021 tätig war. Nach Auffas­sung der Klägerin sei bei der Leistenden aufgrund der Umfir­mie­rung keine Änderung ihrer recht­li­chen Person einge­treten. Auch habe die GmbH in ihren Rechnungen die gesamte Zeit über bestan­dene Umsatz­steuer-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer (USt-IdNr.) sowie die bereits seit Gründung als UG bestehende Handels­re­gis­ter­nummer angegeben.

Nach Auffas­sung des Finanz­ge­richts Berlin-Branden­burg hat das Finanzamt den Vorsteu­er­abzug zu Recht versagt. Die Ausübung des Vorsteu­er­ab­zugs setzt voraus, dass Rechnungen den vollstän­digen Namen und die vollstän­dige Anschrift des Leistenden und des Leistungs­emp­fän­gers enthalten müssen. Diesen Anfor­de­rungen sind nicht erfüllt. Die fragli­chen Rechnungen datieren vom 3.5.2021 und betreffen Liefer­scheine des Zeitraums Januar bis Mai 2021. Zum Zeitpunkt der Rechnungs­er­stel­lung existierte der Name dieser "GmbH" aller­dings noch nicht, weil die Leistende bis zum 24.6.2021 noch einen anderen GmbH-Namen getragen hatte. Dass die Leistende ledig­lich umfir­miert wurde und daher keine Änderung ihrer recht­li­chen Person einge­treten sei, ändere daran nichts. § 14 UStG und § 14a UStG verlangen die Angabe des vollstän­digen Namens des Leistenden und stellen nicht auf die dahin­ter­ste­hende Rechts­person ab.

Die Finanz­ver­wal­tung soll durch die Rechnungs­an­gaben ohne weitere Prüfungen festzu­stellen können, wer Leistender gewesen ist. Dies ist nur möglich, wenn in der Rechnung der Name angegeben ist, unter dem der Leistende zum Zeitpunkt der Rechnungs­er­tei­lung im Rechts­ver­kehr auftritt. Der Vorsteu­er­abzug ist daher zu versagen, weil der Leistende bereits im Stadium der Umfir­mie­rung schon seinen neuen, zukünf­tigen Firmen­namen angegeben hat. Dass die in den Rechnungen angege­bene USt-IdNr. und die Handels­re­gis­ter­nummer des Leistenden trotz Umfir­mie­rung identisch geblieben sind, spielt keine Rolle, weil diese Angaben nicht den Namen des Leistenden ersetzen können.

Die Verwen­dung eines falschen Namens in der Rechnung schließt selbst bei Gutgläu­big­keit des Rechnungs­emp­fän­gers den Vorsteu­er­abzug aus. Gerade bei der Angabe einer (noch) nicht existenten Firma ist die Bestim­mung des tatsäch­lich Leistenden nicht zweifels­frei möglich. Vielmehr besteht in diesem Fall ein aufzu­klä­render Wider­spruch zwischen den Rechnungs­an­gaben, der weitere Ermitt­lungen erfor­dert. 

Lösung zur Rettung des Vorsteu­er­ab­zugs: Die im Zeitpunkt der Leistung allein existie­rende GmbH kann nachträg­lich eine neue Rechnung ausstellen, sodass (wenn auch verspätet) der Vorsteu­er­abzug des Leistungs­emp­fän­gers ermög­licht wird.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Berlin-Branden­burg, 5 K 5140/24 | 11-11-2025