Aufwen­dungen für die Besei­ti­gung von Bergschäden an einem Grund­stück können zu sofort abzieh­baren Werbungs­kosten führen.

Praxis-Beispiel:
Ein Ehepaar hatte im Jahr 1990 ein Grund­stück in einer Bergbau­re­gion erworben. Auf dem Grund­stück befand sich ein ehema­liger und mittler­weile verfüllter Versor­gungs­schacht eines Bergwerks. Der Ehemann nutzte das Grund­stück im Rahmen seines Einzel­un­ter­neh­mens, die Ehefrau erzielte aus ihrer Grund­stücks­hälfte Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung. Aufgrund von Bergschäden waren die Stand­si­cher­heit sowie die Befahr­bar­keit und Bebau­bar­keit des Grund­stücks nicht mehr gewähr­leistet. Der Ehmann entnahm seine Grund­stücks­hälfte deswegen aus dem Betriebs­ver­mögen. Die Eheleute wandten anschlie­ßend einen Betrag von ca. 135.000 € auf und sanierten das Grund­stück, um es wieder in seinen ursprüng­li­chen Zustand zum Zeitpunkt der Anschaf­fung zu bringen. Anschlie­ßend sollte das Grund­stück bebaut und vermietet werden. Die Sanie­rungs­auf­wen­dungen für die Besei­ti­gung der Bergschäden machten die Eheleute in ihrer Einkom­men­steu­er­erklä­rung als sofort abzieh­bare Werbungs­kosten bei den Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung geltend. Dies wurde vom zustän­digen Finanzamt abgelehnt. Die Klage vor dem Finanz­ge­richt hatte keinen Erfolg.

Der BFH hat das erstin­stanz­liche Urteil aufge­hoben und das Verfahren zur erneuten Entschei­dung an das Finanz­ge­richt zurück­ver­wiesen. Aufwen­dungen, die den ursprüng­li­chen Zustand eines Grund­stücks wieder­her­stellen, stellen grund­sätz­lich sofort abzieh­bare Werbungs­kosten dar. Nur wenn eine über den ursprüng­li­chen Zustand hinaus­ge­hende wesent­liche Verbes­se­rung des Grund­stücks vorliegt, liegen Herstel­lungs­kosten des Grund und Bodens vor. Das ist der Fall, wenn über die zeitge­mäße Erneue­rung hinaus nach objek­tiven Maßstäben der Gebrauchs­wert des Wirtschafts­guts im Ganzen deutlich erhöht wird. 

Ursprüng­li­cher Zustand ist grund­sätz­lich der Zustand des Grund­stücks, in dem der Steuer­pflich­tige es in sein Vermögen aufge­nommen hat. Hatte sich das Grund­stück in einem Betriebs­ver­mögen befunden, ist zu prüfen, ob während der Halte­dauer im Betriebs­ver­mögen eine die Substanz oder die Nutzbar­keit des Grund und Bodens betref­fende Teilwert­ab­schrei­bung vorge­nommen worden ist. Wurde eine derar­tige Teilwert­ab­schrei­bung vorge­nommen, ist für die Frage des ursprüng­li­chen Zustands auf den Zustand nach Vornahme der Teilwert­ab­schrei­bung abzustellen. Insoweit ist der zum Zeitpunkt der Wertän­de­rung maßge­bende Zustand mit dem durch die ausge­führten Instand­set­zungs­ar­beiten erreichten Zustand zu verglei­chen.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 13/25 | 20-08-2026