Beachten Sie die kommenden Steuer­ter­mine für die Abgabe der Umsatz­steuer-Voranmel­dung, der zusam­men­fas­senden Meldung, der Lohnsteuer-Anmel­dung sowie der Einkommen- und Gewer­be­steuer-Voraus­zah­lung.

Hinweis: Die Abgabe­ter­mine entspre­chen den Zahlungs­ter­minen.

Für den Monat April 2022:

Art der Abgabe Abgabe- und Fällig­keits­termin
Umsatz­steuer-Voranmel­dung
  • Abgabe mit Dauer­frist­ver­län­ge­rung

10.06.2022

Zusam­men­fas­sende Meldung  25.05.2022
Sozial­ver­si­che­rung 27.05.2022

Für den Monat Mai 2022:

Art der Abgabe Abgabe- und Fällig­keits­termin
Umsatz­steuer-Voranmel­dung
  • monat­liche Abgabe
  • Abgabe mit Dauer­frist­ver­län­ge­rung
10.06.2022
11.07.2022
Zusam­men­fas­sende Meldung 27.06.2022
Sozial­ver­si­che­rung 28.06.2022
Lohnsteuer-Anmel­dung 10.06.2022
Einkom­men­steuer-Voraus­zah­lung, 2. Quartal 10.06.2022

Die Zahlung ist frist­ge­recht, wenn

  • bei einer Überwei­sung der Betrag spätes­tens am Abgabe­termin auf dem Konto des Finanz­amts einge­gangen ist (keine Säumnis­zu­schläge bei Überwei­sung, wenn der Betrag inner­halb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanz­amts eingeht = Zahlungs­schon­frist; Zahlung inner­halb der Schon­frist ist dennoch eine unpünkt­liche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheck­ein­rei­chung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutge­schrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugs­er­mäch­ti­gung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünkt­lich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle: Sonstige | Sonstige | . | 05-05-2022