Bei Restau­rant- und Verpfle­gungs­dienst­leis­tungen (mit Ausnahme der Getränke) ist der ermäßigte Streu­er­satz anzuwenden. Diese Regelung ist befristet und wurde nunmehr bis zum 31.12.2023 verlän­gert. Das BMF hat auf dieser Basis die Pausch­be­träge für unent­gelt­liche Wertab­gaben für das Jahr 2023 (Sachent­nahmen) bekannt gegeben.

Die Pausch­be­träge für unent­gelt­liche Wertab­gaben werden auf der Grund­lage der vom Statis­ti­schen Bundesamt ermit­telten Aufwen­dungen privater Haushalte für Nahrungs­mittel und Getränke festge­setzt. Sie beruhen auf Erfah­rungs­werten und bieten dem Steuer­pflich­tigen die Möglich­keit, die Waren­ent­nahmen monat­lich pauschal zu verbu­chen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeich­nung einer Vielzahl von Einzel­ent­nahmen. Diese Regelung dient der Verein­fa­chung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpas­sung an die indivi­du­ellen Verhält­nisse zu. 

Die Pausch­be­träge für Sachent­nahmen sind Jahres­werte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebens­jahr entfällt der Ansatz eines Pausch­be­trages. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebens­jahr ist die Hälfte des jewei­ligen Wertes anzusetzen.

Gewer­be­zweig  Wert für eine Person ohne Umsatz­steuer 1. Januar bis 31. Dezember 2023
ermäßigter
Steuer­satz
voller
Steuer­satz
insge­samt
Bäckerei 1.537 € 197 € 1.734 €
Fleischerei 1.368 € 522 € 1.890 €
Gast- und Speise­wirt­schaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen
b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 
1.678 €
2.919 €
579 €
762 €
2.257 €
3.681 €
Geträn­ke­ein­zel­handel 113 € 254 € 367 €
Café und Kondi­torei 1.481 € 550 € 2.031 €
Milch, Milch­er­zeug­nisse, Fettwaren und Eier (Einzel­handel) 663 € 0 € 663 €
Nahrungs- und Genuss­mittel, Einzel­handel 1.284 € 339 € 1.623 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartof­feln (Einzel­handel) 353 € 156 € 509 €

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV A 8 - S 1547/19/10001 :004 | 20-12-2022