Ein Eltern­teil kann der Übertra­gung des Freibe­trags für Betreu­ungs- und Erzie­hungs- oder Ausbil­dungs­be­darf (BEA-Freibe­trag) gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG nicht wider­spre­chen, wenn er weder Betreu­ungs­kosten trägt noch persön­lich Betreu­ungs­pflichten wahrnimmt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin und der Beigela­dene sind geschie­dene Eltern zweier Töchter, die im Streit­jahr 2019 bei der Klägerin gemeldet waren. Der Beigela­dene zahlte Unter­halt, hatte aber kaum persön­li­chen Kontakt zu den Kindern. Die Großel­tern (Eltern des Beigela­denen) betreuten die Kinder an 159 Tagen im Jahr in ihrer Wohnung, die sich im selben Zweifa­mi­li­en­haus wie die des Beigela­denen befand. Diese Betreuung erfolgte jedoch ohne Zutun des Beigela­denen. Die Klägerin beantragte die Übertra­gung der BEA-Freibe­träge des Beigela­denen, dem dieser wider­sprach. Das Finanz­ge­richt gab dem Wider­spruch statt.

Ein Wider­spruch gegen die Übertra­gung des BEA-Freibe­trags berück­sich­tigt die vermin­derte steuer­liche Leistungs­fä­hig­keit des Eltern­teils, der durch eigene Betreu­ungs­pflichten oder finan­zi­elle Aufwen­dungen belastet ist. Im vorlie­genden Fall hat der Beigela­dene weder Betreu­ungs­kosten getragen noch persön­lich Betreu­ungs­leis­tungen erbracht. Die Betreuung durch die Großel­tern erfolgte ohne sein Zutun und kann ihm daher nicht zugerechnet werden, selbst wenn die Kinder sich in räumli­cher Nähe aufhielten. Die Zurech­nung der Betreu­ungs­leis­tungen der Großel­tern an den Beigela­denen durch das Finanz­ge­richt war rechts­feh­ler­haft, da § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG eine persön­liche Betei­li­gung des wider­spre­chenden Eltern­teils erfor­dert. Auch die antei­ligen Neben­kosten für das Grund­stück wurden nicht als Kinder­be­treu­ungs­kosten anerkannt, da sie in keinem Zusam­men­hang mit einer persön­li­chen Betreu­ungs­leis­tung des Beigela­denen standen.

Wichtig! Ein Steuer­pflich­tiger befindet sich nicht in einer Situa­tion vermin­derter steuer­li­cher Leistungs­fä­hig­keit, wenn er weder Betreu­ungs­kosten trägt noch persön­lich Betreu­ungs­pflichten wahrnimmt, sondern es dem anderen Eltern­teil überlässt, den Betreu­ungs­be­darf des Kindes zu decken.

Fazit: Die Voraus­set­zungen für die Übertra­gung der BEA-Freibe­träge des Beigela­denen auf die Klägerin liegen vor, da sein Wider­spruch unbegründet ist. Das Urteil des Finanz­ge­richts und die Einspruchs­ent­schei­dung wurden aufge­hoben. Die BEA-Freibe­träge des Beigela­denen für beide Kinder in Höhe von jeweils 1.320 € sind bei der Klägerin zusätz­lich zu berück­sich­tigen.

Quelle:BFH | Urteil | III R 2/24 | 17-06-2026