Der Bundes­fi­nanzhof hat entschieden, dass Barun­ter­halts­leis­tungen kein geeig­netes Krite­rium für die Beurtei­lung der Haushalts­auf­nahme sind. Gesetz­lich festge­legt ist, dass das Kinder­geld demje­nigen gezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufge­nommen hat.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Vater eines fast volljäh­rigen Sohnes, für den er das Kinder­geld bezog. Die Mutter des Kindes wohnte zunächst im selben Ort in Deutsch­land wie der Kläger, wo beide den Sohn im Wechsel­mo­dell betreuten. Anfang 2020 verlegte die Mutter ihren Wohnsitz in einen zum Europäi­schen Wirtschafts­raum (EWR) gehörenden Staat, wo sie seither wissen­schaft­lich tätig ist. Der Sohn ging zusammen mit seiner Mutter ins Ausland und besuchte dort seit Januar 2021 die Schule. Die Ferien verbrachte er beim Vater. Im Jahr 2022 war der Sohn 108 Tage bei seinem Vater und 257 Tage bei der Mutter. Der Kläger zahlte Unter­halt für den Sohn und überwies der Mutter das Kinder­geld. Außerdem übernahm er unter anderem Flugkosten und Kosten für Nachhil­fe­un­ter­richt.

Die Famili­en­kasse hob die Kinder­geld­fest­set­zung ab April 2022 auf. Sie ging davon aus, dass der Sohn überwie­gend in den Haushalt der Mutter aufge­nommen worden sei und die Mutter daher die vorrangig Kinder­geld­be­rech­tigte ist. Bei mehreren Kinder­geld­be­rech­tigten kommt es auf die gesetz­lich geregelte Rangfolge an. Im gesetz­lich nicht geregelten Fall einer annähernd gleich­wer­tigen Aufnahme des Kindes in die Haushalte der getrennt­le­benden Eltern haben diese unter­ein­ander den Kinder­geld­be­rech­tigten zu bestimmen. Bei Aufent­halten eines Kindes sowohl in dem Haushalt des einen als auch des anderen Berech­tigten ist der Begriff der Haushalts­auf­nahme zu konkre­ti­sieren und für den Fall, dass die Dauer der Aufent­halte des Kindes in den Haushalten beider Eltern­teile über einen Besuchs- oder Ferien­cha­rakter hinaus­geht, einschrän­kend auszu­legen. Ausschlag­ge­bend ist, wo sich das Kind überwie­gend aufhält und seinen Lebens­mit­tel­punkt hat. Es ist eine Frage der tatsäch­li­chen Würdi­gung, ob die jewei­lige Aufent­halts­dauer unter Berück­sich­ti­gung der beson­deren Umstände des Einzel­falls (wie zum Beispiel ein gemein­sames Sorge­recht, eigenes Kinder­zimmer, Möglich­keit des Kindes, den Aufent­halt frei zu wählen) die Annahme recht­fer­tigt, dass das Kind seinen Lebens­mit­tel­punkt bei beiden Eltern hat.

Entschei­dend sind die tatsäch­li­chen Verhält­nisse und nicht die Vorstel­lungen der Eltern von ihrem Betreu­ungs­mo­dell. Auch der Umfang der von den Eltern erbrachten Barun­ter­halts­leis­tungen ist kein geeig­netes Krite­rium für die Beurtei­lung der Haushalts­auf­nahme und der Frage, ob sich das Kind überwie­gend bei einem Eltern­teil aufge­halten und dort seinen Lebens­mit­tel­punkt gehabt hat. § 64 Abs. 2 und 3 EStG knüpft die Rangfolge der Berech­tigten entweder 

  • an die Haushalts­auf­nahme als ein Obhuts­ver­hältnis an oder
  • nur wenn ein solches Verhältnis fehlt an die Höhe der Unter­halts­rente. 

Die vom Finanz­ge­richt berück­sich­tigten finan­zi­ellen Leistungen des Klägers sind daher nicht in die Gesamt­wür­di­gung einzu­be­ziehen. Sonstige beson­dere Umstände, die zugunsten des Klägers die im Jahr 2022 längere Aufent­halts­dauer des Sohnes bei der Mutter ausglei­chen könnten, hat das Finanz­ge­richt nicht festge­stellt. Da dem Aufent­halt des Sohnes bei der Mutter ein klares Überge­wicht zukommt, ist eine Haushalts­auf­nahme allein bei der Mutter anzunehmen und ihr Kinder­geld­an­spruch vorrangig.

Aber! Das Finanz­ge­richt hat nicht näher geprüft, ob der Mutter überhaupt ein Anspruch auf deutsches Kinder­geld zustand oder ob dem Kinder­geld­an­spruch des Klägers auslän­di­sche Famili­en­leis­tungen entge­gen­standen. Dies hat das Finanz­ge­richt noch zu klären.

Quelle:BFH | Urteil | III R 8/25 | 08-07-2026