Bei einem Selbstän­digen liegt eine doppelte Haushalts­füh­rung nur dann vor, wenn er

  • außer­halb des Ortes, an dem er seine Tätig­keit schwer­punkt­mäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unter­hält und
  • gleich­zeitig auch einen eigenen Hausstand an dem Ort hat, an dem er seine Tätig­keit schwer­punkt­mäßig erbringt. 

Der Schwer­punkt der gesamten betrieb­li­chen Tätig­keit eines Selbstän­digen liegt an dem Ort, an dem der Selbstän­dige seine einzige Betriebs­stätte unter­hält. Famili­en­heim­fahrten eines Selbstän­digen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätig­keit schwer­punkt­mäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück.

Voraus­set­zungen für eine Betriebs­stätte: Eine Betriebs­stätte setzt eine ortsfeste dauer­hafte betrieb­liche Einrich­tung voraus, die der Steuer­pflich­tige nicht nur gelegent­lich, sondern mit einer gewissen Nachhal­tig­keit, das heißt fortdau­ernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruf­li­chen Tätig­keit aufsucht. Dies erfor­dert, den ortsge­bun­denen Mittel­punkt der dauer­haft angelegten Tätig­keit zu bestimmen. Die Erledi­gung bloßer Hilfs- und Neben­tä­tig­keiten ist nicht ausrei­chend.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war freibe­ruf­lich tätig und hatte seinen Wohnsitz außer­halb des Ortes seiner Tätig­keit. Er wurde im Streit­zeit­raum fast ausschließ­lich für ein auswär­tiges Unter­nehmen tätig. Dort übte er seine Tätig­keit an vier Tagen pro Woche aus. Am Ort des auswär­tigen Unter­neh­mens mietete der Kläger zusätz­lich eine Wohnung an. Für seine privaten und beruf­li­chen Fahrten nutzte der Kläger in den Streit­jahren ein zu mehr als 50% betrieb­lich genutztes Leasing­fahr­zeug. In seinen Gewinn­ermitt­lungen machte er neben den Mietauf­wen­dungen für die auswär­tige Wohnung die Fahrzeug­auf­wen­dungen in vollem Umfang als Betriebs­aus­gaben geltend und erklärte nur die Entnahmen für Privat­fahrten. Das Finanzamt berück­sich­tigte die geltend gemachten Aufwen­dungen für die Fahrten zu seinem Wohnsitz außer­halb des Ortes seiner Tätig­keit nur in Höhe der Entfer­nungs­pau­schale und kürzte außerdem die Mehrauf­wen­dungen für Verpfle­gung.

Die Fahrten des Klägers zwischen seinem Wohnsitz und dem Tätig­keitsort waren Famili­en­heim­fahrten im Rahmen einer doppelten Haushalts­füh­rung. Das bedeutet, dass nur eine wöchent­liche Famili­en­heim­fahrt in Höhe der Entfer­nungs­pau­schale für jeden vollen Kilometer der kürzesten Entfer­nung (hier: 308 km) abgezogen werden kann. Dies führte zu nicht­ab­zugs­fä­higen Betriebs­aus­gaben.

Fazit: Ein Selbstän­diger kann nur dann einen doppelten Haushalt führen, wenn er eine Betriebs­stätte hat. Famili­en­heim­fahrten sind daher nur einge­schränkt abziehbar.

Quelle:BFH | Urteil | VIII R 15/24 | 18-05-2026