Entnahmen zur Beglei­chung von Erbschaft- oder Schen­kung­steuer für Mitun­ter­neh­mer­an­teile sind begüns­tigt. Das gilt auch, wenn es sich um Teilüber­tra­gungen handelt (§ 34a Abs. 4 Satz 3 EStG). Eine nachträg­liche Herab­set­zung der Steuer wirkt sich nicht auf die ursprüng­liche Begüns­ti­gung aus.

Praxis-Beispiel:
Ein Komman­di­tist einer KG erwarb weitere Komman­dit­an­teile durch Vermächtnis und Schen­kung. Im Jahr 2017 zahlte er hierfür Erbschaft­steuer in Höhe von 1.760.986 € und Schen­kung­steuer in Höhe von 7.597.580 €. Davon entfielen 7.314.241 € auf Anteile an der KG und der Verwal­tungs-GmbH (Sonder­be­triebs­ver­mögen) sowie 282.854 € auf Anteile an der Herstel­lungs-GmbH & Co. KG und der Herstel­lungs-GmbH. Die Zahlungen erfolgten durch Entnahmen von seinem Privat­konto bei der KG. Das Finanzamt berück­sich­tigte zunächst nur die Erbschaft­steuer als begüns­tigte Entnahme. Nach nachträg­li­chen Steuer­her­ab­set­zungen im Jahr 2021 reduzierte es den begüns­tigten Betrag weiter auf 451.650 €. Der Kläger klagte auf Feststel­lung eines begüns­tigten Betrags von 9.358.081 €.

Die Entnahmen zur Beglei­chung der Erbschaft- und Schen­kung­steuer in Höhe von 9.075.227 € sind nach Auffas­sung des Finanz­ge­richts Münster nach § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG begüns­tigt. Eine Entnahme ist ein tatsäch­li­cher, zeitpunkt­be­zo­gener Vorgang, der weder rückbe­zogen noch rückgängig gemacht werden kann. Nachträg­liche Änderungen der Steuer­be­scheide haben daher keinen Einfluss auf die im Jahr 2017 getätigten Entnahmen.

Von der Begüns­ti­gung wird auch die Übertra­gung von Teilen eines Mitun­ter­neh­mer­an­teils erfasst. Der Wortlaut des § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG ist hier zwar nicht eindeutig, jedoch sprechen Sinn und Zweck der Norm, die eine Erleich­te­rung der Unter­neh­mens­nach­folge und die Vermei­dung einer Nachver­steue­rung bei Liqui­di­täts­zwang beinhalten, für diese Ausle­gung. Dies gilt auch für die Übertra­gung von Sonder­be­triebs­ver­mögen, wie bei dem Geschäfts­an­teil an der Verwal­tungs-GmbH, da dieses Sonder­be­triebs­ver­mögen funktional wesent­li­ches Betriebs­ver­mögen der KG darstellt.

Nicht begüns­tigt sind hingegen Entnahmen zur Beglei­chung der Erbschaft- oder Schen­kung­steuer für die Übertra­gung eines anderen Betriebs­ver­mö­gens. Die Entnahme für die Schen­kung­steuer in Höhe von 282.854 €, die auf den Erwerb von Anteilen an der Herstel­lungs-GmbH & Co. KG und der Herstel­lungs-GmbH entfiel, ist daher nicht privi­le­giert, da es sich hierbei um einen anderen Mitun­ter­neh­mer­an­teil handelt. 

Wichtig! Eine Entnahme ist ein tatsäch­li­cher Vorgang, dessen Zweck im Zeitpunkt der Zahlung maßgeb­lich ist und nicht nachträg­lich durch Steuer­erstat­tungen geändert werden kann.

Hinweis: Das Finanz­ge­richt hat die Revision wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung zugelassen (Az. des BFH: IV R 11/26).

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 13 K 3816/19 F | 29-10-2026