Ein Steuer­pflich­tiger, der seinen Gewinn durch Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich ermit­telt hat, ist zumin­dest für diesen Gewinn­ermitt­lungs­zeit­raum an seine Wahl gebunden. Das gilt auch, wenn eine Außen­prü­fung statt­fand, die zu einer Änderung des Steuer­be­scheids führte. Der Steuer­pflich­tige kann nicht zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung zurück­kehren, es sei denn, es wird eine Änderung der wirtschaft­li­chen Verhält­nisse und ein vernünf­tiger wirtschaft­li­cher Grund für den Wechsel nachge­wiesen.

Praxis-Beispiel:
Der Steuer­pflich­tige hatte seine Wahl zwischen Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Bilan­zie­rung getroffen, indem er eine Eröff­nungs­bi­lanz aufstellte, seine Buchfüh­rung einrich­tete und einen Jahres­ab­schluss erstellt hat. In 2019 fand eine Außen­prü­fung statt. Infol­ge­dessen änderte das Finanzamt den Bescheid über die geson­derte Feststel­lung von Besteue­rungs­grund­lagen und stellte einen Gewinn in Höhe von 33.472,70 € fest. Den Gewer­be­steu­er­mess­be­scheid änderte das FA nach § 35b Abs. 1 Satz 1 des Gewer­be­steu­er­ge­setzes und setzte einen Gewer­be­steu­er­mess­be­trag in Höhe von 311 € fest. Der Kläger legte dagegen Einspruch ein und reichte zur Begrün­dung eine geänderte Gewinn­ermitt­lung in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nebst Übergangs­ge­winn­ermitt­lung vor. Hieraus ergab sich ein Gewinn aus Gewer­be­be­trieb von 21.809,24 €. Das Finanz­ge­richt hatte die Änderung der Gewinn­ermitt­lungsart zugelassen, sodass die zusätz­liche Steuer­be­las­tung kompen­siert werden konnte.

Das Finanzamt war mit dieser Entschei­dung nicht einver­standen und hat Revision einge­legt. Der BFH gab der Revision des Finanz­amts statt. Der Steuer­pflich­tige hatte seine Wahl für die Bilan­zie­rung getroffen, indem er eine Eröff­nungs­bi­lanz aufstellte, eine Buchfüh­rung einrich­tete und einen Jahres­ab­schluss erstellte. Diese Wahl ist bindend und kann nicht auf der Grund­lage von § 177 Abs. 1 AO geändert werden, da diese Vorschrift keine eigen­stän­dige Recht­fer­ti­gung für eine solche Änderung bietet. Außerdem gibt es keine verfas­sungs­recht­li­chen Gründe, die eine Änderung der Gewinn­ermitt­lungs­me­thode recht­fer­tigen würden. Das Gleich­heits­prinzip und das Rechts­staats­prinzip werden nicht verletzt, indem der Steuer­pflich­tige an seine ursprüng­liche Wahl gebunden bleibt.

Quelle:BFH | Urteil | X R 1/23 | 13-02-2025