Ein Spenden­abzug ist auch dann möglich, wenn die Spende einer konkreten Zweck­bin­dung unter­liegt und z. B. in konkreter Weise einem bestimmten Tier zugute­kommen soll.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte einen im Tierheim lebenden „Problem­hund“ in ihr Herz geschlossen. Dem kaum mehr vermit­tel­baren Tier wollte sie durch die dauer­hafte Unter­brin­gung in einer gewerb­li­chen Tierpen­sion helfen. Zu diesem Zweck übergab sie bei einem Treffen mit einer Vertre­terin eines gemein­nüt­zigen Tierschutz­ver­eins und der Tierpen­sion einen Geldbe­trag von 5.000 €. Der Tierschutz­verein stellte der Klägerin eine Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung („Spenden­be­schei­ni­gung“) über diesen Betrag aus. Nachfol­gend lehnten das Finanzamt und das Finanz­ge­richt (FG) einen Spenden­abzug aber ab.

Der BFH hat entschieden, dass die Bestim­mung eines konkreten Verwen­dungs­zwecks der Spende dem steuer­li­chen Abzug nicht entge­gen­steht. Voraus­set­zung ist aller­dings, dass sich die Zweck­bin­dung im Rahmen der vom Tierschutz­verein verfolgten steuer­be­güns­tigten Zwecke hält. Ob die Unter­brin­gung des Hundes in einer Tierpen­sion der Förde­rung des Tierwohles dient, muss das Finanz­ge­richt daher noch prüfen.

Hinweis: Zuwen­dungen können nur als Spenden abgezogen werden, wenn sie unent­gelt­lich sind. An der für den Spenden­abzug erfor­der­li­chen Unent­gelt­lich­keit fehlt es, wenn eine Spende einer konkret benannten Person zugute­kommt. Damit soll letzt­lich vermieden werden, dass mit Spenden verdeckt Unter­halt geleistet oder eine Zusage erfüllt wird. Das ist hier nicht der Fall, zumal der "Problem­hund" nicht der Klägerin gehört hat.

Quelle: BFH | Urteil | X R 37/19 | 15-03-2021