Die ertrag­steu­er­liche und umsatz­steu­er­liche Zuord­nung von Wirtschafts­gü­tern zum Betriebs­ver­mögen bzw. zum Unter­nehmen ist unter­schied­lich geregelt. 

Ertrag­steu­er­liche Regelung: Beweg­liche Wirtschafts­güter sind notwen­diges Betriebs­ver­mögen, wenn die beruf­liche bzw. betrieb­liche Nutzung überwiegt, also mehr als 50% beträgt. Liegt der Umfang der betrieb­li­chen Nutzung zwischen 10% und 50%, kann das Wirtschaftsgut als Privat­ver­mögen oder aber als gewill­kürtes Betriebs­ver­mögen behan­delt werden. 

Bei einem Gebäude ist die Zuord­nung abhängig von der Nutzung, sodass ein Gebäude aus 4 Wirtschafts­gü­tern bestehen kann und zwar aus einem

  1. eigen­be­trieb­lich genutzten Gebäu­de­teil,
  2. fremd­be­trieb­lich genutzten Gebäu­de­teil,
  3. zu fremden Wohnze­cken vermie­teten Gebäu­de­teil,
  4. zu eigenen Wohnzwe­cken genutzten Gebäu­de­teil.

Jeder dieser Gebäu­de­teile ist ertrag­steu­er­lich als eigen­stän­diges Wirtschaftsgut zu beurteilen. Der eigen­be­trieb­lich genutzte Gebäu­de­teil ist zwingend als notwen­diges Betriebs­ver­mögen auszu­weisen, wenn die Bagatell­grenze überschritten wird.

Zuord­nung von Gegen­ständen zum umsatz­steu­er­li­chen Unter­nehmen
Gegen­stände, die ein Unter­nehmer teilweise zu unter­neh­me­ri­schen und teilweise zu nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Zwecken nutzt, kann er bei der Umsatz­steuer

  • entweder insge­samt seinem umsatz­steu­er­li­chen Unter­nehmen oder
  • insge­samt seinem nicht­un­ter­neh­me­ri­schen (privaten) Bereich oder
  • anteilig entspre­chend seinem unter­neh­me­ri­schen Nutzungs­an­teil dem umsatz­steu­er­li­chen Unter­nehmen zuordnen.

Wichtig! Der Unter­nehmer muss gegen­über dem Finanzamt von vornherein klar und deutlich zum Ausdruck bringen, ob und in welchem Umfang ein Gegen­stand dem umsatz­steu­er­li­chen Unter­nehmen zugeordnet werden soll. Dabei muss Folgendes beachtet werden:

  • Der Unter­nehmer hat kein Wahlrecht bei Gegen­ständen, die er ausschließ­lich für unter­neh­me­ri­sche oder nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Zwecke nutzt.
  • Schafft er einen Gegen­stand an, den er teilweise unter­neh­me­risch und teilweise nicht­un­ter­neh­me­risch (z. B. zu eigenen Wohnzwe­cken) nutzt, darf er diesen Gegen­stand insge­samt seinem Unter­nehmen zuordnen, wenn er ihn zumin­dest zu 10% für unter­neh­me­ri­sche Zwecke nutzt. 

Hinweis: Die Frist für die Zuord­nung entspricht der Abgabe­frist für die Umsatz­steu­er­erklä­rung bis zum 31.7. des Folge­jahres. Das heißt, die Zuord­nung muss ebenfalls spätes­tens bis zum 31.7. des Folge­jahres erfolgen. Aber! Es ist nicht zusätz­lich erfor­der­lich, dass die erfolgte Zuord­nung der Finanz­ver­wal­tung inner­halb dieser Frist mitge­teilt wird.

Praxis-Beispiel (gemischt genutztes Haus):
Ein Unter­nehmer hat ein Einfa­mi­li­en­haus gebaut, in dem er 15% der Fläche für betrieb­liche Zwecke nutzt. Die Baukosten haben 300.000 € zuzüg­lich 57.000 € Umsatz­steuer betragen. Er kann die Vorsteuer nur aus den Herstel­lungs­kosten geltend machen, die auf den betrieb­lich genutzten Teil von 15% entfallen (57.000 € x 15% = 8.550 €). Unabhängig vom Umfang seiner betrieb­li­chen Nutzung hat der Unter­nehmer das gesamte Gebäude seinem umsatz­steu­er­li­chen Unter­nehmen zugeordnet, auch wenn er zunächst nur 8.550 € als Vorsteuer geltend machen kann.

Nach Ablauf von 2 Jahren verdop­pelt der Unter­nehmer seine betrieb­liche Nutzung auf 30%. Weil er bei der Errich­tung das Einfa­mi­li­en­haus insge­samt (also zu 100%) seinem umsatz­steu­er­li­chen Unter­nehmen zugeordnet hat, besteht nunmehr die Möglich­keit der Vorsteu­er­kor­rektur zu seinem Vorteil. Er kann ab dem Jahr, in dem er die betrieb­liche Nutzung ausge­weitet hat über den verblei­benden Korrek­tur­zeit­raum von 8 Jahren pro Jahr 1/10 der Vorsteuer nachträg­lich beanspru­chen (57.000 € x 15% = 8.550 € : 10 = 855 € pro Jahr).

Quelle:Sonstige | Sonstige | 15-05-2025