Leistungen eines Wohnungs­ei­gen­tü­mers in die Erhal­tungs­rück­lage einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft - beispiels­weise im Rahmen der monat­li­chen Hausgeld­zah­lungen - sind steuer­lich im Zeitpunkt der Einzah­lung noch nicht abziehbar. Werbungs­kosten bei den Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhal­tungs­auf­wen­dungen entnommen werden. 

Praxis-Beispiel:
Die Kläger vermie­teten mehrere Eigen­tums­woh­nungen. Das von ihnen an die jewei­lige Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetz­lich vorge­se­henen Erhal­tungs­rück­lage (vormals Instand­hal­tungs­rück­stel­lung) zugeführt. Insoweit erkannte das Finanzamt keine Werbungs­kosten bei den Vermie­tungs­ein­künften an. Es meinte, der Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurück­ge­legten Mittel für die tatsäch­lich angefal­lenen Erhal­tungs­maß­nahmen am Gemein­schafts­ei­gentum verbraucht würden. Das Finanz­ge­richt wies die Klage ab.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der Werbungs­kos­ten­abzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes fordert einen wirtschaft­li­chen Zusam­men­hang zwischen der Vermie­tungs­tä­tig­keit und den Aufwen­dungen des Steuer­pflich­tigen. Die Kläger hatten den der Erhal­tungs­rück­lage zugeführten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zurück­greifen, da das Geld ausschließ­lich der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gehört. Auslö­sender Moment für die Zahlung war aber nicht die Vermie­tung, sondern die recht­liche Pflicht jedes Wohnungs­ei­gen­tü­mers, am Aufbau und an der Aufrecht­erhal­tung einer angemes­senen Rücklage für die Erhal­tung des Gemein­schafts­ei­gen­tums mitzu­wirken. 

Ein Zusam­men­hang zur Vermie­tung entsteht erst, wenn die Gemein­schaft die angesam­melten Mittel für Erhal­tungs­maß­nahmen veraus­gabt. Erst dann kommen die Mittel der Immobilie zugute. Der BFH hob schließ­lich hervor, dass entgegen der Auffas­sung der Kläger auch die Reform des Wohnungs­ei­gen­tums­ge­setzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft die volle Rechts­fä­hig­keit zuerkannt wurde, die steuer­recht­liche Beurtei­lung des Zeitpunkts des Werbungs­kos­ten­ab­zugs für Zahlungen in die Erhal­tungs­rück­lage nicht verän­dert.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 19/24 | 13-01-2025