Ein Minijob im Privat­haus­halt ist eine Beschäf­ti­gung bei privaten Arbeit­ge­bern. Auch bei einem Haushaltsjob muss die Minijob-Verdienst­grenze einge­halten werden.

Das sind die Voraus­set­zungen für einen Minijob im Privat­haus­halt:

  • Die Haushalts­hilfe übernimmt Aufgaben, die in der Regel von den Mitglie­dern des Haushalts erledigt werden. Dazu zählen zum Beispiel Putzen, Einkaufen, Kinder­be­treuung oder Garten­pflege.
  • Es handelt sich um ein Arbeits­ver­hältnis und keine selbstän­dige Tätig­keit.
  • Der durch­schnitt­liche monat­liche Verdienst darf die Grenze von 556 € nicht überschreiten.

Grund­sätz­lich können mehrere Minijobs im Privat­haus­halt gleich­zeitig ausgeübt werden. Es gibt jedoch einige wichtige Punkte, die Haushalts­hilfen und ihre Arbeit­geber beachten müssen:

Keine sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tige Haupt­be­schäf­ti­gung
Nur wer keine sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tige Haupt­be­schäf­ti­gung ausübt, kann mehrere Minijobs mit Verdienst­grenze mitein­ander kombi­nieren. Denn: Liegt eine sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tige Haupt­be­schäf­ti­gung vor, darf nur genau ein Minijob nebenbei ausgeübt werden. Weitere Minijobs werden ansonsten mit der Haupt­be­schäf­ti­gung zusam­men­ge­rechnet und sind sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig – mit Ausnahme in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung.

Verdienst­grenze
Ohne Haupt­be­schäf­ti­gung dürfen Haushalts­hilfen mehrere Minijobs im Privat­haus­halt gleich­zeitig ausüben. Dann darf der Gesamt­ver­dienst aus allen Haushalts­jobs durch­schnitt­lich 556 € pro Monat nicht überschreiten.

Unter­schied­liche Arbeit­geber
Die Minijobs müssen in verschie­denen Haushalten durch­ge­führt werden – also bei unter­schied­li­chen Arbeit­ge­bern.

Praxis-Beispiel:
Eine Haushalts­hilfe hat keine sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tige Haupt­be­schäf­ti­gung.

Sie verdient
200 € im Monat bei Familie A ,
180 € im Monat bei Familie B und
150 € im Monat bei Familie C.
Der Verdienst aus allen Beschäf­ti­gungen beträgt gesamt 530 €.
Da die Verdienst­grenze von 556 € nicht überschritten wird und es sich um drei unter­schied­liche Arbeit­geber handelt, bleiben alle Tätig­keiten Minijobs.

Hinweis: Jeder Minijob muss bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Für Privat­haus­halte geht das einfach und schnell über das Haushalts­scheck-Verfahren.

Minijob im Privat­haus­halt neben einem gewerb­li­chen Minijob
Es ist auch möglich, einen Minijob im Privat­haus­halt mit einem gewerb­li­chen Minijob zu kombi­nieren. Wichtig ist auch hierbei, dass der durch­schnitt­liche Gesamt­ver­dienst die Verdienst­grenze von 556 € im Monat nicht überschreitet.

Privat­haus­halt und Gewerbe beim selben Arbeit­geber
Eine Reini­gungs­kraft arbeitet in einer Arztpraxis als Minijob­berin. Gleich­zeitig reinigt sie das Privat­haus der Ärztin. In diesem Fall gelten beide Tätig­keiten als ein einheit­li­ches Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis im Gewerbe. Eine Anmel­dung über das Haushalts­scheck-Verfahren ist nicht möglich. Die Beschäf­ti­gungen werden zusammen betrachtet und die Verdienste zusam­men­ge­rechnet. Falls der Gesamt­ver­dienst 556 € übersteigt, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob.

Fazit: Minijobs im Privat­haus­halt können kombi­niert werden, solange die Verdienst­grenze einge­halten wird und es sich um unter­schied­liche Arbeit­geber handelt. Wer jedoch privat und gewerb­lich für dieselbe Person arbeitet, muss beachten, dass die Verdienste zusam­men­ge­rechnet werden.

Quelle:Sonstige | Sonstige | Praxis­fall | 01-05-2025