Hat ein Unter­nehmer den Vorsteu­er­abzug geltend gemacht und stellt sich später heraus, dass die Rechnung nicht alle gesetz­lich vorge­schrie­benen Angaben enthält, kann die Rechnung korri­giert werden. Eine Korrektur mit Wirkung für die Vergan­gen­heit ist jedoch nur dann möglich, wenn die Rechnung berich­ti­gungs­fähig ist. Eine Rechnung ist berich­ti­gungs­fähig, wenn sie alle Kernbe­stand­teile enthält. 

Eine Rechnung ist also rückwir­kend berich­ti­gungs­fähig, wenn sie die folgenden Kernbe­stand­teile enthält:

  • Bezeich­nung des Rechnungs­aus­stel­lers,
  • Bezeich­nung des Rechnungs­emp­fän­gers,
  • eine ausrei­chende Leistungs­be­schrei­bung,
  • das Entgelt für die ausge­führte Leistung und
  • die Umsatz­steuer, die geson­dert ausge­wiesen sein muss.

Das bedeutet, dass Rechnungs­nummer, Rechnungs­datum, Leistungs­datum, Steuer­nummer oder Umsatz­steuer-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer mit Wirkung für die Vergan­gen­heit nachträg­lich ergänzt bzw. berich­tigt werden können. Eine Rechnung, die alle Kernbe­stand­teile enthält, kann auch dann mit Wirkung für die Vergan­gen­heit berich­tigt werden, wenn andere erfor­der­liche Bestand­teile nicht vollständig bzw. ordnungs­gemäß in der Rechnung ausge­wiesen sind. Angaben zum Leistungs­emp­fänger können mit Wirkung für die Vergan­gen­heit korri­giert werden, wenn die bishe­rigen Angaben in der Rechnung eine eindeu­tige Identi­fi­zie­rung ermög­li­chen und eine Verwechs­lungs­ge­fahr mit anderen Unter­neh­mern ausge­schlossen ist.

Konse­quenz: Wird der Vorsteu­er­abzug wegen fehlender oder unzutref­fender Kernbe­stand­teile einer Rechnung versagt, kann die Abzugs­be­rech­ti­gung durch eine Rechnungs­kor­rektur im Zeitpunkt der Berich­ti­gung herge­stellt werden. Die Berich­ti­gung aller anderen Angaben wirken auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausge­stellt wurde. 

Praxis-Tipp:
Bereits im Zeitpunkt des Rechnungs­ein­gangs empfiehlt es sich, die notwen­digen Voraus­set­zungen in einer Rechnung zu überprüfen, um die Versa­gung der Vorsteuer im Rahmen von später durch­ge­führten Betriebs­prü­fungen zu vermeiden.

Quelle:UStG | Gesetz­liche Regelung | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | 03-04-2025