Verein­baren die Vertrags­partner bei der entgelt­li­chen Übertra­gung eines privaten Vermö­gens­ge­gen­stands, dass der Erwerber den Kaufpreis in Teilzah­lungen erbringt und diese in voller Höhe als Gegen­leis­tung für den Kaufge­gen­stand geleistet werden sollen, ist von einer unent­gelt­li­chen Stundung der Kaufpreis­for­de­rung auszu­gehen, wenn die in der Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung liegende Stundung zinslos gewährt wird.

Praxis-Beispiel:
Die Verkäufer hatten ihrer Tochter eine Immobilie verkauft und eine zinslose Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung verein­bart. Eltern und Tochter hatten ausdrück­lich verein­bart, dass die Zahlungen in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet werden und die Stundung der Zahlungs­ver­pflich­tung als Schen­kung anzusehen ist. Das Finanzamt ermit­telte dennoch einen Zinsan­teil, den es als steuer­pflich­tige Kapital­ein­künfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteue­rung unter­warf.

Der BFH stellt klar, dass eine Kaufpreis­ver­ein­ba­rung mit zinslosen Raten­zah­lungen nicht automa­tisch der Schen­kungs­steuer oder Einkom­men­steuer unter­liegt. Ausnahme: Es liegt ein steuer­li­cher Gestal­tungs­miss­brauch oder eine wirtschaft­lich nicht tragfä­hige Verein­ba­rung vor. Der BFH betont, dass inner­halb von Familien Regelungen gerecht­fer­tigt sein können, z. B. um die finan­zi­elle Belas­tung eines Famili­en­mit­glieds zu reduzieren, ohne dass daraus steuer­liche Konse­quenzen abzuleiten sind. Weiterhin hat der BFH entschieden, dass in solchen Fällen die sogenannte „Barwert­me­thode“ (§ 12 Abs. 3 BewG) dann nicht anwendbar ist, um dadurch steuer­pflich­tige Zinser­träge zu generieren.

Fazit: Der BFH hat mit diesem Urteil seine frühere Recht­spre­chung geändert. Er hat hervor­ge­hoben, dass bei Verein­ba­rungen über Raten­zah­lungen grund­sätz­lich die ausdrück­lich getrof­fenen Verein­ba­rungen der Betei­ligten maßge­bend sind. Dieses Urteil schafft somit mehr Rechts­si­cher­heit für familiäre Verein­ba­rungen, bei denen die finan­zi­elle Leistungs­fä­hig­keit und das gegen­sei­tige Vertrauen der Parteien im Vorder­grund stehen.

Quelle:BFH | Urteil | VIII R 30/24 | 23-03-2026