Das Finanz­ge­richt Düssel­dorf hat entschieden, dass eine vom nieder­län­di­schen „Algemeen Burger­lijk Pensioen­fonds“ gezahlte Alters­rente im Rahmen des Progres­si­ons­vor­be­halts mit dem Besteue­rungs­an­teil anzusetzen ist.

Praxis-Beispiel:
Das Finanz­ge­richt hatte darüber zu entscheiden, ob eine Alters­rente von einem nieder­län­di­schen Pensi­ons­fonds im Rahmen des Progres­si­ons­vor­be­halts mit dem Besteue­rungs­an­teil in Höhe von 70% oder ledig­lich mit dem Ertrags­an­teil in Höhe von 18% der Pension zu berück­sich­tigen ist. Der Kläger wohnt in Deutsch­land und ist nieder­län­di­scher Staats­an­ge­hö­riger. Er war in der Vergan­gen­heit als Berufs­soldat beim nieder­län­di­schen Vertei­di­gungs­mi­nis­te­rium beschäf­tigt und ist mittler­weile im Ruhestand. Er bezieht u.a. eine Pension von einem nieder­län­di­schen Pensi­ons­fonds („Algemeen Burger­lijk Pensioen­fonds“). Das deutsche Finanzamt war der Ansicht, dass bei der Ermitt­lung des beson­deren Steuer­satzes (= sog. Progres­si­ons­vor­be­halt) die Pension mit dem Besteue­rungs­an­teil und nicht ledig­lich mit dem Ertrags­an­teil zu berück­sich­tigen ist.

Das Finanz­ge­richt folgte der Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung und wies die Klage ab. Die Pensi­ons­zah­lungen sind nach dem Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen (DBA) ausschließ­lich in den Nieder­landen steuerbar. Gleich­wohl sind diese Einkünfte im Rahmen des Progres­si­ons­vor­be­halts bei der Besteue­rung nach deutschem Einkom­men­steu­er­recht zu berück­sich­tigen. Bei den Zahlungen handelt es sich um eine nieder­län­di­sche betrieb­liche Alters­ver­sor­gung, die dem Progres­si­ons­vor­be­halt unter­liegt.

Leibrenten aus der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung: Das Finanz­ge­richt begründet seine Entschei­dung damit, dass die Alters­ein­künfte bei rechts­ver­glei­chender Quali­fi­zie­rung als Leibrenten aus der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung anzusehen seien. Es vergleicht die wesent­li­chen Charak­te­ris­tika dieser Einkünfte im System der deutschen Alters­ver­sor­gung mit jenen des nieder­län­di­schen drei Säulen- bzw. Schichten-Systems und folgt damit zugleich der entspre­chenden Einord­nung durch die Sozial­ge­richts­bar­keit.

Hinweis: Der BFH hat bereits entschieden, wann eine auslän­di­sche Alters­rente als eine Rente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppel­buchst. aa EStG vergleichbar angesehen werden kann. Diese Entschei­dungen sind bisher zu den dänischen bzw. schwei­ze­ri­schen Alters­renten ergangen. Eine höchst­rich­ter­liche Recht­spre­chung zur Vergleich­bar­keit mit einer nieder­län­di­schen Rente liegt dagegen noch nicht vor. Das Finanz­ge­richt hat daher die Revision zugelassen, die beim BFH unter dem Az. X R 14/25 anhängig ist.

Quelle:Finanzgerichte | Entschei­dung | FG Düssel­dorf, 10 K 976/25 E | 04-05-2026