Ein Steuer­pflich­tiger kann für die Pflege eines nahen Angehö­rigen (z. B. der Eltern) anstelle der tatsäch­li­chen Aufwen­dungen einen Pflege­pausch­be­trag als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG). Voraus­set­zung ist unter anderem, dass der Steuer­pflich­tige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflege­be­dürf­tigen persön­lich durch­führt und dafür keine Zahlungen erhält. Der Pflege­pausch­be­trag beträgt beim

Pflege­grad 2 600 €
Pflege­grad 3 1.100 €
Pflege­grad 4 oder 5 1.800 €

und wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 EStG ist. Bei erstma­liger Feststel­lung, Änderung oder Wegfall des Pflege­grads im Laufe des Kalen­der­jahres ist der Pflege-Pausch­be­trag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalen­der­jahr festge­stellt war. 

Praxis-Beispiel:
Die Mutter ist aufgrund einer fortschrei­tenden Demenz seit 2025 pflege­be­dürftig und wurde von einem medizi­ni­schen Dienst mit Pflege­grad 3 einge­stuft. Die Tochter übernahm die Haupt­pflege ihrer Mutter im häusli­chen Umfeld und erhielt hierfür keine Einnahmen. Im Jahr 2026 reichte sie die Steuer­erklä­rung für 2025 ein. Angaben zum Pflege­pausch­be­trag machte sie nicht. Nach Bestands­kraft des Einkom­men­steu­er­be­scheides 2025 reichte die Tochter nachträg­lich die Beschei­ni­gung über den Pflege­grad 3 für die Mutter ein und beantragte die Änderung des Einkom­men­steu­er­be­scheids hinsicht­lich der Anerken­nung eines Pflege­pausch­be­trages.

Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO kann ein Steuer­be­scheid geändert werden, wenn ein Grund­la­gen­be­scheid erlassen oder geändert wird, der für die Festset­zung des Steuer­be­scheides von Bedeu­tung ist. Grund­la­gen­be­scheid ist jeder Bescheid, der für die Festset­zung der Steuer bindend ist. Dazu gehört auch der Bescheid über die Einstu­fung in einen Pflege­grad, der für die Gewäh­rung eines Pflege­pausch­be­trages maßgeb­lich ist. Der Folge­be­scheid ist dann inner­halb der Festset­zungs­frist an den Grund­la­gen­be­scheid anzupassen, wenn die im Grund­la­gen­be­scheid getrof­fenen Feststel­lungen nicht oder nicht zutref­fend berück­sich­tigt wurden. Dies gilt, wenn 

  • der Grund­la­gen­be­scheid erst nach Erlass des Folge­be­scheids ergangen ist, 
  • der Grund­la­gen­be­scheid bei Erlass des Folge­be­scheides übersehen wurde oder
  • wenn der Grund­la­ge­be­scheid bei Erlass des Folge­be­scheids bereits vorlag, die im Grund­la­gen­be­scheid getrof­fenen Feststel­lungen aber fehler­haft berück­sich­tigt worden sind.

Einer Änderung des Folge­be­scheides steht nicht entgegen, dass der Steuer­pflich­tige den für die Steuer­ver­güns­ti­gung erfor­der­li­chen, aber nicht frist­ge­bun­denen Antrag erst nach Unanfecht­bar­keit des Steuer­be­scheids gestellt hat (vgl. BFH-Urteil v. 13.12.1985, III R 204/81).

Im Gegen­satz zum Behin­derten-Pausch­be­trag müssen beim Pflege-Pausch­be­trag nach § 33b Abs. 6 EStG neben dem Pflege­grad weitere Voraus­set­zungen erfüllt sein, um die steuer­liche Vergüns­ti­gung zu erhalten. Von dem Finanzamt wurde daher in einem Klage­ver­fahren vor dem Finanz­ge­richt Düssel­dorf die Auffas­sung vertreten, dass eine Änderung nur dann möglich sei, wenn allein der Grund­la­gen­be­scheid für den Ansatz einer Besteue­rungs­grund­lage maßgeb­lich ist. Dies sei hinsicht­lich der Berück­sich­ti­gung eines Pflege­pausch­be­trages jedoch nicht der Fall, weil in § 33b Abs. 6 EStG weitere Voraus­set­zungen erfüllt sein müssen. Deshalb hätten hierzu bereits im Rahmen der Einkom­men­steu­er­erklä­rung Angaben gemacht werden müssen.

Aber: Das Finanz­ge­richt Düssel­dorf ist anderer Auffas­sung. Der Einkom­men­steu­er­be­scheid kann geändert werden, weil der Bescheid über die Einstu­fung in einen Pflege­grad als Grund­la­gen­be­scheid ausreicht. Dass sich die bindenden Feststel­lungen des Grund­la­gen­be­scheids nur auf eine einzelne Voraus­set­zung (nämlich den Pflege­grad) bezieht, stehe einer Änderung nicht entgegen. Das Finanz­ge­richt Düssel­dorf hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VI R 19/25)

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Düssel­dorf, 14 K 1541/24 E | 19-10-2025