Es gibt weder für eine Einzel­praxis noch für eine ärztliche Gemein­schafts­praxis eine vorge­ge­bene feste Anzahl angestellter Ärzte, bei deren Überschrei­tung automa­tisch eine Umqua­li­fi­zie­rung zum Gewer­be­be­trieb erfolgt.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt stufte eine GbR, die in den Jahren 2015-2020 eine Zahnarzt­praxis betrieb, aufgrund der Anzahl der fest angestellten Ärzte als Gewer­be­be­trieb ein. Neben den Gesell­schafter-Zahnärzten waren in den Streit­jahren 5 bis 6 Zahnärzte angestellt, die in jeweils unter­schied­li­chem Umfang tätig waren, sowie 3-4 angestellte Vorbe­rei­tungs­as­sis­tenz­zahn­ärzte. Von Januar 2015 bis Juni 2016 war eine Kiefer­or­tho­pädin als freie Mitar­bei­terin beschäf­tigt. Ab Juli 2016 wurde eine Fachzahn­ärztin für Kiefer­or­tho­pädie in Teilzeit einge­stellt. Das Finanzamt ging von einer gewerb­li­chen Tätig­keit aus, da die Anzahl der angestellten Zahnärzte sowie der Vorbe­rei­tungs­as­sis­tenten, die Anstel­lung einer hinsicht­lich ihres Fachwis­sens den Gesell­schaf­tern überle­genen Fachzahn­ärztin für Kiefer­or­tho­pädie und eine fehlende Mitwir­kung der Gesell­schafter bei den Routi­ne­be­hand­lungen eine freibe­ruf­liche Tätig­keit ausschließe. Es bestünden keine belast­baren Anhalts­punkte dafür, dass die Gesell­schafter wie behauptet an jedem Patienten im gebotenen Maß mitge­wirkt hätten. Denn eine patien­ten­be­zo­gene Mitar­beit müsse bei allen Patienten statt­finden, sei es durch eigene Behand­lung oder in "Routi­ne­fällen" durch die Durch­füh­rung von Vorun­ter­su­chungen. Im vorlie­genden Fall sei das gerade in den "Routi­ne­fällen" nicht geschehen.

Das Finanz­ge­richt gab der Klage statt und entschied, dass die GbR trotz der Anzahl der beschäf­tigten Ärzte freibe­ruf­liche und keine gewerb­li­chen Einkünfte erzielt hatte. Nach § 18 EStG ist ein Angehö­riger eines freien Berufs auch dann noch freibe­ruf­lich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorge­bil­deter Arbeits­kräfte bedient, die die Arbeit des Berufs­trä­gers jeden­falls in Teilbe­rei­chen ersetzen und nicht nur von unter­ge­ord­neter Bedeu­tung sind. Fachlich vorge­bil­detes Personal sind die im Betrieb des Freibe­ruf­lers beschäf­tigten Personen, aber auch Subun­ter­nehmer oder freie Mitar­beiter. Bedient sich der Angehö­rige eines freien Berufs einer entspre­chenden Mithilfe, muss er aufgrund eigener Fachkennt­nisse leitend und eigen­ver­ant­wort­lich tätig werden. Für einen Arzt bzw. Zahnarzt bedeutet dies, dass er eine höchst­per­sön­liche, indivi­du­elle Arbeits­leis­tung am Patienten schuldet und deshalb einen wesent­li­chen Teil der ärztli­chen Leistungen selbst erbringen muss.

Ausrei­chend ist, dass er aufgrund seiner Fachkennt­nisse durch regel­mä­ßige und einge­hende Kontrolle maßgeb­lich auf die Tätig­keit des angestellten Fachper­so­nals – patien­ten­be­zogen – Einfluss nimmt, sodass die Leistung den "Stempel der Persön­lich­keit" des Steuer­pflich­tigen trägt. Dem Erfor­dernis der leitenden und eigen­ver­ant­wort­li­chen Tätig­keit entspricht eine Berufs­aus­übung, wenn sie über die Festle­gung der Grund­züge der Organi­sa­tion und der dienst­li­chen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwa­chung und Kompe­tenz zur Entschei­dung in Zweifels­fällen gekenn­zeichnet ist und die Teilnahme des Berufs­trä­gers an der prakti­schen Arbeit in ausrei­chendem Maße gewähr­leistet.

Fazit: 

  • Allein die Anzahl der angestellten Ärzte führt nicht zur Gewerb­lich­keit. Denn es gibt weder für eine Einzel­praxis noch für eine ärztliche Gemein­schafts­praxis eine vorge­ge­bene feste Anzahl angestellter Ärzte, bei deren Überschrei­tung automa­tisch eine Umqua­li­fi­zie­rung zum Gewer­be­be­trieb erfolgt. Auch die Zahl der in der Praxis tätigen Vorbe­rei­tungs­as­sis­tenten führt nicht zu einer Umqua­li­fi­zie­rung der Einkünfte.
  • Es steht einer leitenden und eigen­ver­ant­wort­li­chen Tätig­keit nicht entgegen, dass die Gesell­schafter Routi­ne­be­hand­lungen sowie standar­di­sierte Behand­lungs­schritte im Rahmen einer Gesamt­be­hand­lung angestellten Zahnärzten überlassen haben. Die Einbin­dung der Gesell­schafter in die Behand­lung komplexer Fälle erfolgte dadurch, dass sie die Behand­lung ganz oder in Teilen selbst ausge­führt haben oder zumin­dest bei der Festle­gung des Behand­lungs­kon­zepts betei­ligt waren.

Auch bei größeren Arztpraxen kommt es entschei­dend darauf an, dass der Freibe­rufler aufgrund seiner Fachkennt­nisse maßgeb­lich auf die Tätig­keit des angestellten Fachper­so­nals patien­ten­be­zo­genen Einfluss nimmt, sodass die erbrachte Leistung des Fachper­so­nals auch weiterhin den "Stempel der Persön­lich­keit" des Steuer­pflich­tigen trägt.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Sachsen, 4 K 766/22 | 11-06-2026