Der Bundesrat hat dem „neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuer­be­ra­tungs­recht“ zugestimmt, sodass nun unter anderem die folgenden Änderungen in Kraft treten können.

Gewer­be­steuer-Mindes­t­he­be­satz
Ab dem Erhebungs­zeit­raum 2027 wird in § 16 Ab. 4 Satz 2 GewStG der Gewer­be­steuer-Mindes­t­he­be­satz von 200% auf 280% angehoben. Damit sollen rein steuer­mo­ti­vierte Unter­neh­mens­ver­la­ge­rungen und die damit verbun­denen haushalts­schä­di­genden Wirkungen für betrof­fene Gemeinden abgewehrt werden.

Grund­er­werb­steuer
Das Signing und Closing bei der Grund­er­werb­steuer wird neu geregelt, sodass eine mögliche zweifache Besteue­rung desselben Lebens­sach­ver­haltes beim Ausein­an­der­fallen von Verpflich­tungs­ge­schäft (= Signing) und Verfü­gungs­ge­schäft (= Closing) ausge­schlossen werden. Zudem werden die Anzei­ge­fristen für Betei­ligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlän­gert.
Der Vorrang der Besteue­rung des Signings wird in einem neuen Absatz 3b des § 1 GrEStG geregelt. Aufgrund dessen sind weitere Folge­än­de­rungen der Bemes­sungs­grund­lage, der Steuer­schuldner und der Verfah­rens­vor­schriften erfor­der­lich. In § 19 Abs. 3 GrEStG werden die Fristen der Betei­ligten einheit­lich auf einen Monat festge­legt. Dies gilt erstmals für Erwerbs­vor­gänge, die nach dem Tag der Verkün­dung verwirk­licht werden.

Grund­er­werb­steu­er­liche Gesamt­hand­sfik­tion
Die grund­er­werb­steu­er­liche Gesamt­hand­sfik­tion für Perso­nen­ge­sell­schaften (§ 24 GrEStG) wird entfristet. Diese Regelung wäre sonst zum 31.12.2026 ausge­laufen. Dadurch wird insbe­son­dere beim Übergang von Grund­stü­cken von einer bzw. auf eine Gesamt­hand (§§ 5, 6 GrEStG) die bishe­rige und durch jahrzehn­te­lange Recht­spre­chung weitge­hend entschie­dene Rechts­lage bis auf Weiteres fortge­schrieben.

Prämi­en­zah­lungen für Platzie­rungen bei Olympi­schen oder Paralym­pi­schen Spielen
Mit dem Steuer­än­de­rungs­ge­setz 2025 wurde § 3 Nr. 73 EStG einge­fügt, der Prämi­en­zah­lungen der Stiftung Deutsche Sport­hilfe für die für Platzie­rungen bei Olympi­schen oder Paralym­pi­schen Spielen gewährt werden, steuer­frei gestellt hat. Durch die erneute Änderung sollen auch Prämi­en­zah­lungen vergleich­barer gemein­nüt­ziger Organi­sa­tionen der Länder oder Leistungen unmit­telbar aus Haushalts­mit­teln der Länder, die für Platzie­rungen bei Olympi­schen oder Paralym­pi­schen Spielen gewährt werden, steuer­frei gestellt werden. Die Vergleich­bar­keit der gemein­nüt­zigen Organi­sa­tionen muss sich im Hinblick auf den Förder­zweck und deren Organi­sa­tion ergeben. Unmit­tel­barer Zweck ist, Sportler in Bezug auf die Vorbe­rei­tung und Erbrin­gung von sport­li­chen Spitzen­leis­tungen und der natio­nalen Reprä­sen­ta­tion zu fördern. Zusätz­lich hat der Finanz­aus­schuss im Gesetz­ge­bungsver-fahren noch eine weitere Änderung vorge­nommen, wonach Prämi­en­zah­lungen der Stiftung Deutsche Sport­hilfe und vergleich­barer gemein­nüt­ziger Organi­sa­tionen der Länder oder Leistungen unmit­telbar aus Haushalts­mit­teln der Länder, die für Platzie­rungen bei Olympi­schen oder Paralym­pi­schen Spielen gewährt werden, steuer­frei gestellt werden (§ 3 Nr. 73 EStG).

Quelle:Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | 9. Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuer­be­ra­tungs­recht | 18-06-2026