Derzeit bestehet die Möglich­keit, dass bestimmte Berufs­gruppen aus Verein­fa­chungs­gründen die Vorsteuer nach Durch­schnitts­sätzen geltend machen können (§ 23 UStG i.V. mit den §§ 69, 70 UStDV). In Artikel 9 des Jahres­steu­er­ge­setzes 2022 wird der § 23 UStG mit Wirkung vom 1.1.2023 gestri­chen. Damit werden auch die §§ 69, 70 UStDV unwirksam.

Die Vorsteuer nach Durch­schnitts­sätzen wird mit einem festen Prozent­satz vom Umsatz berechnet, die nach Durch­schnitts­werten der einzelnen Branchen ermit­telt worden sind. Wie es bei Durch­schnitts­werten immer der Fall ist, können sie in etwa den tatsäch­li­chen Verhält­nissen entspre­chen, zu hoch oder auch zu niedrig sein. Die Pauscha­lie­rung lohnte sich insbe­son­dere dann, wenn ansonsten keine oder nur geringe Vorsteu­er­be­träge geltend gemacht werden können. Das ist insbe­son­dere für Unter­nehmer inter­es­sant, wenn sie nur unter­neh­me­ri­sche und freibe­ruf­liche Neben­tä­tig­keiten mit gerin­gerem Umsatz ausüben. Es war bisher sinnvoll, die Vorsteuer nach Durch­schnitts­sätzen geltend zu machen, wenn man z. B. eine schrift­stel­le­ri­sche oder gutach­ter­liche Tätig­keit oder eine Lehr- und Vortrags­tä­tig­keit ausübte, bei der nur geringe Kosten entstanden, aus denen die Vorsteuer geltend gemacht werden konnte.

Den Vorsteu­er­abzug nach Durch­schnitts­sätzen konnten nur Unternehmer/​Freiberufler geltend machen, die nicht buchfüh­rungs­pflichtig sind. Wenn also jemand zuläs­si­ger­weise eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt, darf er die Vorsteuer pauscha­lieren. Außerdem darf der Umsatz im voran­ge­gan­genen Jahr den Grenz­wert von 61.356 € nicht übersteigen.

Fazit: Ab 2023 können von der tatsäch­li­chen Umsatz­steuer nur noch die tatsäch­lich in Rechnung gestellten Vorsteu­er­be­träge abgezogen werden.

Quelle: UStG | Gesetz­vor­haben | Jahres­steu­er­ge­setz 2022; § 23 UStG | 29-09-2022