Der Unter­nehmer kann einen Vorsteu­er­abzug nur dann geltend machen, wenn eine ordnungs­ge­mäße Rechnung vorliegt. Rechnungen, die den Zeitpunkt der Liefe­rung oder sonstigen Leistung nicht enthalten, sind nicht ordnungs­mäßig ausge­stellt. Als Zeitpunkt der Liefe­rung oder sonstigen Leistung kann der Kalen­der­monat angegeben werden, in dem die Leistung ausge­führt wird (§ 31 Abs. 4 UStDV). Fehlen Angaben zum Zeitpunkt der Liefe­rung oder sonstigen Leistung ist ein Vorsteu­er­abzug nur dann ausnahms­weise möglich, wenn die Finanz­ver­wal­tung über sämtliche Angaben verfügt, um die materi­ellen Voraus­set­zungen zu überprüfen.

Der BFH hatte entschieden, dass sich die Angabe des Kalen­der­mo­nats als Leistungs­zeit­punkt unter Beach­tung der unions­recht­li­chen Vorgaben aus dem Ausstel­lungs­datum der Rechnung ergeben kann, wenn nach den Verhält­nissen des jewei­ligen Einzel­falls davon auszu­gehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausge­stellt wurde. Ob dies der Fall ist, kann nur im Einzel­fall beurteilt werden. Das Rechnungs­datum reicht nicht aus, wenn nicht feststeht, dass die Daten zusam­men­fallen. Dies ist insbe­son­dere dann der Fall, wenn 

  • eine unmit­telbar mit der Leistung zusam­men­fal­lende Rechnungs­stel­lung nicht branchen­üb­lich ist,
  • vom betrof­fenen Rechnungs­aus­steller nicht immer durch­ge­führt wird oder
  • bei der konkreten Leistung sonstige Zweifel an einem Zusam­men­fallen der Daten bestehen.

Bestehen Zweifel, ist der Unter­nehmer, der den Vorsteu­er­abzug geltend macht, verpflichtet, diese auszu­räumen.

Hinweis: Wichtig ist auch, dass Unrich­tige oder ungenaue Angaben in der Rechnung, die keinen Rückschluss auf den Leistungsort und eine mögliche Steuer­pflicht ermög­li­chen, sind nicht ordnungs­gemäß, sodass ein Vorsteu­er­abzug nicht anerkannt wird.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7280-a/19/10004 :001 | 08-09-2021