Der Unternehmer kann einen Vorsteuerabzug nur dann geltend machen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Rechnungen, die den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht enthalten, sind nicht ordnungsmäßig ausgestellt. Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 31 Abs. 4 UStDV). Fehlen Angaben zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ist ein Vorsteuerabzug nur dann ausnahmsweise möglich, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen zu überprüfen.
Der BFH hatte entschieden, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Ob dies der Fall ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Das Rechnungsdatum reicht nicht aus, wenn nicht feststeht, dass die Daten zusammenfallen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
- eine unmittelbar mit der Leistung zusammenfallende Rechnungsstellung nicht branchenüblich ist,
- vom betroffenen Rechnungsaussteller nicht immer durchgeführt wird oder
- bei der konkreten Leistung sonstige Zweifel an einem Zusammenfallen der Daten bestehen.
Bestehen Zweifel, ist der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, verpflichtet, diese auszuräumen.
Hinweis: Wichtig ist auch, dass Unrichtige oder ungenaue Angaben in der Rechnung, die keinen Rückschluss auf den Leistungsort und eine mögliche Steuerpflicht ermöglichen, sind nicht ordnungsgemäß, sodass ein Vorsteuerabzug nicht anerkannt wird.