Geschenke von geringem Wert müssen nicht versteuert werden. Es handelt sich um Geschenke von geringem Wert, wenn die Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten je Empfänger im Kalen­der­jahr insge­samt 50 € nicht übersteigen (Netto­be­trag ohne Umsatz­steuer). Bei Werbe­ge­schenken (z. B. bei Kugel­schrei­bern, Feuer­zeugen, Kalen­dern usw.) kann das unter­stellt werden.

Bei Geschenken über 50 €, für die kein Vorsteu­er­abzug vorge­nommen werden kann, entfällt eine Besteue­rung der Zuwen­dungen. Deshalb ist zunächst anhand der ertrag­steu­er­li­chen Regelungen zu prüfen, ob es sich tatsäch­lich um ein „Geschenk“ handelt.

Ein Geschenk setzt eine unent­gelt­liche Zuwen­dung an einen Dritten voraus. Die Unent­gelt­lich­keit ist nicht gegeben, wenn die Zuwen­dung als Entgelt für eine bestimmte Gegen­leis­tung des Empfän­gers anzusehen ist. Handelt es sich um ein Geschenk, ist weiter zu prüfen, ob hierfür der Vorsteu­er­abzug ausge­schlossen ist. Nur wenn der Gegen­stand oder seine Bestand­teile zum vollen oder teilweisen Vorsteu­er­abzug berech­tigt sind, kommt eine Besteue­rung als unent­gelt­liche Wertab­gabe in Betracht.

Für Geschenke an Nicht­ar­beit­nehmer ist der Vorsteu­er­abzug ausge­schlossen, wenn die Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten zusam­men­ge­rechnet 50 € übersteigen. Für die Ermitt­lung der Anschaf­fungs- und Herstel­lungs­kosten gelten die ertag­steu­er­li­chen Grund­sätze. Die Freigrenze ist für Umsatz­steu­er­zwecke auf das Kalen­der­jahr zu beziehen. Bei der Prüfung des Überschrei­tens der 50 €-Grenze sind Geldge­schenke einzu­be­ziehen. Der Vorsteu­er­aus­schluss und die Freigrenze gelten nicht nur für Sachge­schenke, sondern auch für Geschenke in Form anderer geldwerter Vorteile (z. B. Eintritts­karten zu kultu­rellen oder sport­li­chen Veran­stal­tungen).

Steht im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Herstel­lung eines Gegen­stands seine Verwen­dung als Geschenk noch nicht fest, kann der Vorsteu­er­abzug zunächst beansprucht werden. Im Zeitpunkt der Schen­kung ist eine Vorsteu­er­kor­rektur vorzu­nehmen, wenn die Freigrenze von 50 € überschritten wird.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer schenkt seinem Geschäfts­kunden im April 2024 eine Uhr aus seinem Waren­be­stand. Die Uhr hatte der Unter­nehmer im Dezember 2023 für 25 € zuzüg­lich 4,75 € Umsatz­steuer einge­kauft. Im Dezember 2024 erhält der Kunde vom Unter­nehmer zu Weihnachten ein Weinprä­sent, welches der Unter­nehmer im Dezember 2024 für 50 € zuzüg­lich 9,50 € Umsatz­steuer gekauft hatte.

Durch das zweite Geschenk werden auch die Aufwen­dungen für das erste Geschenk nicht abziehbar. Der Unter­nehmer hat in der Voranmel­dung für Dezember 2024 eine Vorsteu­er­be­rich­ti­gung vorzu­nehmen (Minde­rung der Vorsteuern um 4,75 €). Die Umsatz­steuer für das zweite Geschenk ist nicht abziehbar.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 3 - S 7015/23/10002 :001 | 11-07-2024