Die Vorsteuer darf nur dann nach Durch­schnitts­werten pauscha­liert werden, wenn der Unternehmer/​Freiberufler nicht buchfüh­rungs­pflichtig ist. Freibe­rufler sind grund­sätz­lich nicht buchfüh­rungs­pflichtig. Bei Gewer­be­trei­benden hängt die Bilan­zie­rungs­pflicht davon ab, ob einer der Grenz­werte 

  • Gewinn 60.000 €
  • Umsatz 600.000 €.

überschritten wird (§ 141 AO). Immer dann, wenn jemand zuläs­si­ger­weise eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt, darf er die Vorsteuer pauscha­lieren. Wenn jemand freiwillig bilan­ziert, ist er nicht buchfüh­rungs­pflichtig. Das bedeutet, dass auch dann die Vorsteuer pauscha­liert werden darf. Maßge­bend ist die Verpflich­tung und nicht, wie der den Gewinn tatsäch­lich ermit­telt wird.

Konse­quenz: Die Vorsteuer nach Durch­schnitts­werten kann bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung angewendet werden, und zwar auch dann, wenn freiwillig bilan­ziert wird. Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird die Umsatzsteuer/​Vorsteuer anders als bei einer Bilan­zie­rung als Einnahme bzw. Ausgabe behan­delt. Bei einer Bilan­zie­rung werden Umsatz­steuer, Vorsteuer, Umsatz­steu­er­zah­lungen ans Finanzamt und Umsatz­steu­er­erstat­tungen des Finanz­amts ohne Gewinn­aus­wir­kungen gebucht.

Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erhöhen die Umsatz­steuer und die Umsatz­steu­er­erstat­tungen des Finanz­amts den Gewinn, während Vorsteuer und Umsatz­steu­er­zah­lungen ans Finanzamt den Gewinn mindern. Konse­quenz ist, dass die Buchung in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung mangels Ausgabe zunächst ertrags­neu­tral ist und die spätere Erstat­tung des Finanz­amts sich gewin­n­er­hö­hend auswirkt.

Praxis-Beispiel:
Ein Elektro­in­stal­la­teur ermit­telt seinen Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Bei einem Umsatz von 55.000 € erzielt er in 2020 einen Gewinn von 30.000 €. Der Vorsteu­er­abzug, den der Instal­la­teur gebucht hat, beträgt in 2020 ledig­lich 2.920 €. Bei Anwen­dung des Durch­schnitts­satzes kann er (55.000 € × 9,1% =) 5.005 € als Vorsteuer nach Durch­schnitts­sätzen geltend machen. Beim pauschalen Abzug kann der Instal­la­teur somit (5.005 € - 2.920 € =) 2.085 € mehr Vorsteuer geltend machen. Diese Diffe­renz bucht er erfolgs­neu­tral auf das „Gegen­konto für Vorsteuer nach Durch­schnitts­sätzen bei § 4 Abs. 3 EStG“.

Die Umsatz­steuer führt theore­tisch bei allen Gewinn­ermitt­lungs­arten zum gleichen Ergebnis, jedoch nicht zeitlich überein­stim­mend und auch nicht in allen Fällen.

Quelle: UStG | Gesetz­liche Regelung | § 23 UStG, § 69, 70 UStDV | 29-07-2021