Der Bundes­fi­nanzhof hat entschieden, dass das Finanz­ge­richt zu Recht einen Vorläu­fig­keits­ver­merk hinsicht­lich der Einkünfte aus einem noch nicht eröff­neten Café- und Bistro­be­trieb der Klägerin aufrecht­erhalten hat.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte im Jahr 2020 Verluste für ein Unter­nehmen geltend gemacht, das noch nicht in Betrieb war. Das Finanzamt hatte diese Verluste vorläufig anerkannt, da die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht noch nicht abschlie­ßend beurteilt werden konnte. Die Klägerin hatte keine Prognose über die erwar­teten Gewinne für die kommenden Jahre vorge­legt, was vom Finanzamt als notwendig erachtet wurde, um die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht beurteilen zu können.

Das Finanz­ge­richt stellte fest, dass tatsäch­lich eine Ungewiss­heit über die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht bestand und dass die Entschei­dung des Finanz­amts, einen Vorläu­fig­keits­ver­merk anzubringen, ohne Ermes­sens­fehler getroffen wurde. Die von der Klägerin im Klage­ver­fahren vorge­brachten neuen Tatsa­chen wurden nicht berück­sich­tigt, da bei Ermes­sens­ent­schei­dungen die Situa­tion zum Zeitpunkt der letzten Verwal­tungs­ent­schei­dung maßgeb­lich ist.

Der BFH bestä­tigte diese Entschei­dung und wies die Beschwerde der Klägerin ab. Der BFH betonte, dass die Beurtei­lung der Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht eine zukunfts­ge­rich­tete und langfris­tige Bewer­tung erfor­dert, bei der die Dauer und das Ausmaß der Verluste sowie die Reaktionen des Steuer­pflich­tigen auf diese Verluste von entschei­dender Bedeu­tung sind. Die Klägerin hatte nicht ausrei­chend nachge­wiesen, dass die Ungewiss­heit über die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht besei­tigt war, sodass der Vorläu­fig­keits­ver­merk gerecht­fer­tigt blieb.

Quelle:BFH | Beschluss | X B 23/24 | 15-01-2025