Alle virtu­ellen Währungen basieren auf der Idee einer nicht­staat­li­chen Ersatz­wäh­rung mit begrenzter Geldmenge. Anders als bei Geld, das die Noten­banken unbegrenzt ausgeben können, und bei dem Buchgeld, das die Geschäfts­banken schaffen, erfolgt die Schöp­fung neuer Wertein­heiten über ein vorbe­stimmtes mathe­ma­ti­sches Verfahren inner­halb von Compu­ter­netz­werken. Aus den Ausfüh­rungen des BMF-Schrei­bens ist ersicht­lich, dass dieser Prozess nur schwer durch­schaubar ist.

Virtu­elle Währungen werden recht­lich verbind­lich als Finanz­in­stru­mente quali­fi­ziert. Sie sind in der Tatbe­stands­al­ter­na­tive der Rechnungs­ein­heiten gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 Kredit­we­sen­ge­setz einzu­ordnen. Diese Rechnungs­ein­heiten sind mit Devisen vergleichbar, lauten aber nicht auf gesetz­liche Zahlungs­mittel. Hierunter fallen auch Wertein­heiten, die die Funktion von privaten Zahlungs­mit­teln bei Ringtausch­ge­schäften haben, sowie jede andere Ersatz­wäh­rung, die aufgrund privat­recht­li­cher Verein­ba­rungen als Zahlungs­mittel in multi­la­te­ralen Verrech­nungs­kreisen einge­setzt wird. Tätig­keiten im Zusam­men­hang mit Kryptowerten können - je nach den Umständen des Einzel­falls - zu Einkünften aus allen Einkunfts­arten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 EStG) führen. In Betracht kommen insbe­son­dere 

  • Einkünfte aus Gewer­be­be­trieb (§ 15 EStG),
  • Einkünfte aus Kapital­ver­mögen (§ 20 EStG),
  • Einkünfte aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften (§ 22 Nummer 2 in Verbin­dung mit § 23 EStG) oder
  • sonstige Einkünfte (§ 22 Nummer 3 EStG). 

Bei der Anschaf­fung und Veräu­ße­rung von Bitcoins kann es sich um private Veräu­ße­rungs­ge­schäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG handeln kann, sofern der Zeitraum zwischen Anschaf­fung und Veräu­ße­rung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Beim Ankauf von Bitcoins zu unter­schied­li­chen Zeitpunkten gilt, dass immer die zuerst erwor­benen Beträge als zuerst verkauft gelten (first in, first out). Es kommt außerdem nicht darauf an, ob man denselben Nominal­wert in Euro vom Krypto-Konto abhebt. Entschei­dend ist, wie hoch der jewei­lige Verrech­nungs­wert der virtu­ellen Währung im Zeitpunkt des Erwerbs und der Veräu­ße­rung war. Wer seine virtu­elle Währung vor Ablauf eines Jahres mit Gewinn in andere Währungen tauscht oder veräu­ßert, muss diesen Gewinn versteuern.

Gewinn ist die Diffe­renz zwischen dem erzielten Verkaufs­preis und dem Einkaufs­preis. Außerdem können die Kosten für ein Krypto-Konto, das beim Erwerb z.B. von Bitcoins zwingend erfor­der­lich ist, abgezogen werden. Es sind also sämtliche in diesem Zusam­men­hang anfal­lende Gebühren abziehbar. 

Entstehen beim Handel mit einer virtu­ellen Währung Verluste, können diese nur mit Gewinnen aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften desselben Jahres verrechnet werden. Soweit eine Verrech­nung im selben Jahr nicht möglich ist, können diese Verluste entweder mit Gewinnen aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften des vorher­ge­henden Jahres (Verlust­rück­trag) oder auch mit künftigen Gewinnen aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften (Verlust­vor­trag) verrechnet werden. Der Verlust muss aller­dings im Jahr der Entste­hung geltend gemacht werden, damit das Finanzamt den verre­chen­baren Verlust feststellt.

Wer mit seiner virtu­ellen Währung Zinsen erwirt­schaftet, erzielt Einkünfte aus Kapital­ver­mögen, die ggf. der Abgel­tungs­steuer unter­liegen. Das ist der Fall, wenn jemand z. B. Bitcoins an Kredit­nehmer verleiht oder seine Bitcoins über einschlä­gige Börsen an andere Händler verleiht, damit diese mit den digitalen Bitcoins handeln können. 

Werden virtu­elle Währungen im Unter­nehmen verwendet, gelten die Grund­sätze entspre­chend, die bei Fremd­wäh­rungen anzuwenden sind. Auch derje­nige, der z. B. seine digitalen Bitcoins durch das Mining verdient, erzielt Einkünfte aus einem Gewer­be­be­trieb, die entspre­chend versteuert werden müssen. Bitcoin-Mining ist ein Prozess, bei dem Rechen­leis­tung zur Trans­ak­ti­ons­ver­ar­bei­tung, Absiche­rung und Synchro­ni­sie­rung aller Nutzer im Netzwerk zur Verfü­gung gestellt wird.

Fazit: Bei den Steuer­erklä­rungs-, Mitwir­kungs- und Aufzeich­nungs­pflichten sind die techni­schen Beson­der­heiten von Kryptowerten zu berück­sich­tigen. So können etwa Trans­ak­tionen unmit­telbar „on chain“ erfolgen, das heißt im Netzwerk durch eine Trans­ak­tion – im Falle der Block­be­loh­nung: durch das Proto­koll – veran­lasst und in einem neuen Block dokumen­tiert werden. Dieser unmit­tel­bare Block­chain-Zugriff liegt ebenso dezen­tralen Handels­platt­formen (DEX) zugrunde.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 1 - S 2256/00042/064/043 | 05-03-2025