Viertes Corona-Steuer­hil­fe­ge­setz

Der Entwurf des 4. Corona-Steuer­hil­fe­ge­setzes ist vom Bundestag beschlossen worden. Sobald der Bundesrat zugestimmt hat, erfolgt die Veröf­fent­li­chung im Bundes­ge­setz­blatt. Das sind die wesent­li­chen Punkte:

§ 3 Nr. 11b EStG (neu): Beträge bis zu 4.500 €, die der Arbeit­geber seinen Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­neh­mern in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn zur Anerken­nung beson­derer Leistungen während der Corona-Krise zahlt, sind steuer­frei. 
Voraus­set­zung ist, dass die Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­nehmer in Einrich­tungen im Sinne des 

  • § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 oder
  • § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes 

tätig sind. Es handelt sich hier um eine umfang­reiche Liste der begüns­tigten Einrich­tungen. Hinzu kommt, dass die Steuer­be­freiung für Personen entspre­chend anzuwenden ist, die in diesen Einrich­tungen im Rahmen einer Arbeit­neh­mer­über­las­sung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienst­leis­tungs­ver­trags einge­setzt werden. Neben den Leistungen, die der Arbeit­geber freiwillig zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn leistet, sind auch Leistungen begüns­tigt, die aufgrund von Tarif­ver­trägen über Corona-Sonder­zah­lungen verein­bart wurden.

Reinves­ti­ti­ons­fristen (§ 6b EStG): Die steuer­li­chen Inves­ti­ti­ons­fristen für Reinves­ti­tionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlän­gert, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschafts­jahres aufzu­lösen wäre.

§ 7g EStG Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge: Die Inves­ti­ti­ons­fristen werden um ein weiteres Jahr verlän­gert. Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge, die in den Wirtschafts­jahren nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 beansprucht wurden, müssen erst zum Ende des sechsten auf das Wirtschafts­jahr des Abzugs folgenden Wirtschafts­jahres aufge­löst werden. Bei Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trägen, die in den Wirtschafts­jahren nach dem 31.12.2017 und vor dem 1.1.2018 beansprucht wurden, sind spätes­tens zum Ende des fünften auf das Wirtschafts­jahr des Abzugs folgenden Wirtschafts­jahres aufzu­lösen.

§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG: Die bestehende Regelung zur Homeof­fice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlän­gert. Die degres­sive Abschrei­bung gilt somit auch für beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens, die im Jahr 2022 angeschafft oder herge­stellt werden.

§ 10 d EStG: Die erwei­terte Verlust­ver­rech­nung wird bis Ende 2023 verlän­gert. Für 2022 und 2023 wird der Höchst­be­trag beim Verlust­rück­trag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusam­men­ver­an­la­gung angehoben. Der Verlust­rück­trag wird ab 2022 dauer­haft auf zwei Jahre ausge­weitet.

Quelle: Sonstige | Veröf­fent­li­chung | BT-Druck­sache; Fassung vom 18.5.2022 | 17-05-2022
27. Mai 2022|

Viertes Corona-Steuer­hil­fe­ge­setz

Nachdem die Bundes­re­gie­rung am 16.3.2022 den Entwurf eines Steuer­ent­las­tungs­ge­setzes beschlossen hat, in dem der steuer­liche Grund­frei­be­trag angehoben, der Arbeit­neh­mer­pausch­be­trag um 200 € auf 1.200 € erhöht und die anste­hende Erhöhung der Pendler­pau­schale (ab dem 21. Entfer­nungs­ki­lo­meter) vorge­zogen wird, werden jetzt im 4. Corona-Steuer­hil­fe­ge­setz (Entwurf) auch die Punkte umgesetzt, die im ursprüng­li­chen Entwurf enthalten waren. Hierbei handelt es sich um folgende Regelungen:

  • Zahlt der Arbeit­geber seinen Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­neh­mern in bestimmten Einrich­tungen - insbe­son­dere Kranken­häu­sern - aufgrund bundes- oder landes­recht­li­cher Regelungen Sonder­zah­lungen zur Anerken­nung beson­derer Leistungen während der Corona-Krise, werden diese bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer­frei gestellt (sie werden nicht in der Grund­si­che­rung für Arbeit­su­chende nach dem Zweiten Buch Sozial­ge­setz­buch angerechnet). Erstma­lige Anwen­dung: Veran­la­gungs­zeit­raum 2021, da der Auszah­lungs­zeit­raum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 begüns­tigt ist.
  • Die steuer­liche Förde­rung der steuer­freien Zuschüsse zum Kurzar­bei­ter­geld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlän­gert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeof­fice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlän­gert.
  • Die degres­sive Abschrei­bung gilt auch für beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens, die im Jahr 2022 angeschafft oder herge­stellt werden (= Verlän­ge­rung um ein Jahr).
  • Die erwei­terte Verlust­ver­rech­nung wird bis Ende 2023 verlän­gert: Für 2022 und 2023 wird der Höchst­be­trag beim Verlust­rück­trag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusam­men­ver­an­la­gung angehoben. Der Verlust­rück­trag wird ab 2022 dauer­haft auf zwei Jahre ausge­weitet.
  • Die steuer­li­chen Inves­ti­ti­ons­fristen für Reinves­ti­tionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlän­gert.
  • Die Inves­ti­ti­ons­fristen für steuer­liche Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlän­gert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuer­erklä­rungen 2020 wird nur in beratenen Fällen um weitere drei Monate verlän­gert.
  • Deswei­tern werden auch die Erklä­rungs­fristen für 2021 und 2022 verlän­gert und zwar in beratenen Fällen um zwei Monate und für nicht beratene Steuer­pflich­tige um einen Monat.
Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | BT-Druck­sache 20/1111 | 20-03-2022
8. April 2022|

Viertes Corona-Steuer­hil­fe­ge­setz

Zur weiteren Bekämp­fung der Folgen der Corona-Pandemie wird zurzeit ein „Viertes Corona-Steuer­hil­fe­ge­setz“ vorbe­reitet. Nach dem derzeit vorlie­genden Gesetz­ent­wurf sind folgende Maßnahmen vorge­sehen:

  • Arbeit­geber bestimmter Einrich­tungen (insbe­son­dere Kranken­häuser), die aufgrund bundes- oder landes­recht­li­cher Regelungen ihren Arbeit­neh­mern zur Anerken­nung beson­derer Leistungen während der Corona-Krise Sonder­leis­tungen gewähren, können diese bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer­frei auszahlen.
  • Die steuer­liche Förde­rung der steuer­freien Zuschüsse zum Kurzar­bei­ter­geld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlän­gert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeof­fice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlän­gert.
  • Die degres­sive Abschrei­bung für beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens, die durch das Zweite Corona-Steuer­hil­fe­ge­setz einge­führt wurde, wird um ein Jahr verlän­gert. Konse­quenz: Auch Wirtschafts­güter, die im Jahr 2022 angeschafft oder herge­stellt werden, können degressiv abgeschrieben werden.
  • Die erwei­terte Verlust­ver­rech­nung wird bis Ende 2023 verlän­gert: Für 2022 und 2023 wird der Höchst­be­trag beim Verlust­rück­trag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusam­men­ver­an­la­gung angehoben.
  • Der Verlust­rück­trag wird ab 2022 dauer­haft auf zwei Jahre ausge­weitet. Verluste können somit vom Verlust­jahr unmit­telbar auf die beiden voran­ge­gan­genen Jahre übertragen werden.
  • Die Inves­ti­ti­ons­fristen für steuer­liche Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlän­gert.
  • Die steuer­li­chen Inves­ti­ti­ons­fristen für Reinves­ti­tionen nach § 6b EStG werden ebenfalls um ein weiteres Jahr verlän­gert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuer­erklä­rungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlän­gert. Hieran anknüp­fend werden auch die Erklä­rungs­fristen für 2021 und 2022 verlän­gert, jedoch in gerin­gerem Umfang.
  • Der Regis­ter­bezug beim Einbe­halt der Lohnsteuer in der Seeschiff­fahrt wird zur Umset­zung einer Verein­ba­rung mit der Europäi­schen Kommis­sion vom Inland auf EU/EWR-Staaten erwei­tert.
Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | . | 10-02-2022
2022-04-06T15:32:44+02:0011. Februar 2022|

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