Stellt der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer Mahlzeiten zur Verfü­gung, sind die Verpfle­gungs­pau­schalen zu kürzen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeit­nehmer über eine erste Tätig­keits­stätte verfügt oder nicht.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war als Offizier an Bord von Schiffen tätig. Dort erhielt er seine Mahlzeiten unent­gelt­lich. In den Heuer­ab­rech­nungen wurden sie als steuer­freier Sachbezug behan­delt. An einzelnen "Hafen­tagen" blieb die Bordküche jedoch kalt, so dass sich der Kläger selbst versorgen musste. Der Kläger machte trotz der unent­gelt­li­chen Gestel­lung der Mahlzeiten die Verpfle­gungs­pau­schale für alle Tage an Bord des Schiffes geltend mit der Begrün­dung, dass er auf dem Schiff keine erste Tätig­keits­stätte habe. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Finanz­ge­richt ließ den Abzug der Verpfle­gungs­pau­schale für die Tage der Selbst­ver­sor­gung zu, für die übrigen Tage lehnte es den Werbungs­kos­ten­abzug ab.

Arbeit­nehmer, die außer­halb ihrer Wohnung und ersten Tätig­keits­stätte beruf­lich tätig sind (auswär­tige beruf­liche Tätig­keit), können zur Abgel­tung tatsäch­lich entstan­dener, beruf­lich veran­lasster Mehrauf­wen­dungen nach Abwesen­heits­zeiten gestaf­felte Verpfle­gungs­pau­schalen abziehen. Diese sind aller­dings zu kürzen, wenn vom Arbeit­geber Mahlzeiten zur Verfü­gung gestellt werden. Werden sämtliche Mahlzeiten gestellt, entfällt der Abzug der Verpfle­gungs­pau­schalen vollständig. Auf der anderen Seite muss der Arbeit­nehmer den geldwerten Vorteil in Form der Mahlzei­ten­ge­stel­lung nicht lohnver­steuern.

Für Arbeit­nehmer, die nicht über eine erste Tätig­keits­stätte verfügen, ordnet das Gesetz eine entspre­chende Handha­bung an. Während der Kläger meinte, der gesetz­liche Verweis umfasse nicht die Kürzung der Verpfle­gungs­pau­schalen bei unent­gelt­li­cher Mahlzei­ten­ge­stel­lung, sah der BFH die Verwei­sung als umfas­send an. Das Gesetz enthält eine umfas­sende Verwei­sung auf die entspre­chenden Regeln für Arbeit­nehmer mit erster Tätig­keits­stätte. Damit erfolgt insoweit eine Gleich­stel­lung beider Gruppen.

Hinweis: In einem anderen Urteil vom 7.7.2020 (VI R 16/18) hatte der BFH bereits entschieden, dass die Verpfle­gungs­pau­schalen auch dann zu kürzen sind, wenn der Steuer­pflich­tige die zur Verfü­gung gestellten Mahlzeiten nicht zu sich nimmt. Maßgeb­lich ist allein, dass der Arbeit­geber die entspre­chenden Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abend­essen) zur Verfü­gung stellt.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 27/19 | 11-07-2021