Der Verlustrücktrag ist auf ein Jahr begrenzt. Es besteht keine Verpflich­tung, einen Verlust zurück-zutragen. Außerdem kann der Verlust­rück­trag betrags­mäßig begrenzt werden. Im Gegen­satz dazu ist der Verlustvortrag weder betrags­mäßig noch zeitlich begrenzt. Aller­dings ist die Reihen­folge beim Abzug von Verlusten gesetz­lich vorge­schrieben. Beim Verlust­abzug wird der übertrag­bare Verlust vom Gesamt­be­trag der Einkünfte abgezogen. Beim Verlust­vor­trag wird in jedem Jahr so viel vom übertrag­baren Verlust verbraucht, wie erfor­der­lich ist, damit der Gesamt­be­trag der Einkünfte 0 € beträgt. Es besteht keine Möglich­keit, den Verlust­vor­trag durch einen Antrag zu begrenzen. 

Wenn noch ein übertrag­barer Verlust übrig ist, steht er im darauf­fol­genden Jahr zur Verfü­gung. Auch hier wird von dem verblie­benen Verlust­vor­trag maximal so viel verbraucht, bis das Einkommen 0 € erreicht.

Der BFH hat darauf hinge­wiesen, dass die Abzugs­be­träge es dem Steuer­pflich­tigen zwar ermög­li­chen sollen, seinen Aufwand vorrangig vor einer Steuer­zah­lung zu decken. Es besteht aber keine Verpflich­tung zur Entlas­tung, wenn das Einkommen des Steuer­pflich­tigen ohnehin nicht besteuert wird. Ein Verfas­sungs­ver­stoß liegt deshalb nicht vor, weil die Regelungen über Sonder­aus­gaben und außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen keine positive Subven­tion vorsehen, sondern vielmehr eine am Jahres­prinzip auszu­rich­tende Steuer­ent­las­tung.

Konse­quenz: Sonderausgaben/​Vorsorgeaufwendungen und außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen werden erst nach Abzug des Verlust­vor­trags berück­sich­tigt. Ein Verlust­vor­trag, der zu einem Einkommen von 0 € führt, ist somit immer nachteilig, weil sich der tarif­liche Grund­frei­be­trag, die Sonder­aus­gaben, außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen und Abzüge von der Steuer­schuld nicht mehr auswirken können.

Quelle: BFH | Beschluss | IX B 14/21 | 02-09-2021