Zu den steuer­lich begüns­tigten gemein­nüt­zigen Zwecken gehört u.a. auch "die Förde­rung von Verbrau­cher­be­ra­tung und Verbrau­cher­schutz". Eine Förde­rung von Verbrau­cher­be­ra­tung und Verbrau­cher­schutz liegt auch dann vor, wenn es sich um eine auf die indivi­du­elle Situa­tion des Verbrau­chers ausge­rich­tete Aufklä­rung und Infor­ma­tion über Versi­che­rungen handelt. Das heißt, dass die indivi­du­elle Verbrau­cher­be­ra­tung gegen Entgelt im Rahmen eines steuer­be­güns­tigten Zweck­be­triebs erfolgen kann.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist eine gemein­nüt­zige Körper­schaft, deren Zweck in der Förde­rung des Verbrau­cher­schutzes besteht. Sie hat diesen Zweck insbe­son­dere durch verglei­chende Unter­su­chungen an Waren und Leistungen sowie durch die Veröf­fent­li­chung der Arbeits­er­geb­nisse verwirk­licht. Zur Durch­füh­rung dieser Tests erhob sie Daten am Markt und erfasste, erwei­terte und pflegte diese in Daten­banken oder Tabel­len­kal­ku­la­ti­ons­pro­grammen. Für die veröf­fent­lichten Testbe­richte definierte sie "Muster­fälle", für welche die jewei­ligen Versi­che­rungen ausge­wertet und vergli­chen wurden. Da aufgrund der Vielzahl von Tarifen ein verwert­barer Versi­che­rungs­ver­gleich für den Verbrau­cher nur anhand von indivi­du­ellen Faktoren erstellt werden konnte, bot die Klägerin eine Versi­che­rungs­ver­gleichs­ana­lyse ("Finanz­ana­lyse") mit indivi­du­ellen Daten an (Preis zwischen 10 € und 29 €). Als Ergebnis dieser Finanz­ana­lyse erhielt der Verbrau­cher eine Compu­ter­aus­wer­tung seiner Daten, ohne dass jedoch eine persön­liche Beratung statt­fand. Mit der Durch­füh­rung dieser Finanz­ana­lysen erwirt­schaf­tete die Klägerin bei Umsätzen von ca. 100.000 € einen Verlust in Höhe von ca. 70.000 €.

Das Finanzamt ordnete die durch­ge­führten "Finanz­ana­lysen" dem wirtschaft­li­chen Geschäfts­be­trieb zu. Die Klägerin vertrat die Auffas­sung, dass es sich um einen steuer­lich begüns­tigten Zweck­be­trieb handelt, bei dem die Umsätze gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG dem ermäßigten Steuer­satz zu unter­werfen seien. Da das Finanz­ge­richt der Klage stattgab legte das Finanzamt Revision beim BFH ein.

Der BFH hat entschieden, dass es sich um einen steuer­be­güns­tigten Zweck­be­trieb handelt, weil die Allge­mein­heit auch dann geför­dert wird, wenn sich die indivi­du­elle Aufklä­rung an einen zahlen­mäßig nicht begrenzten Perso­nen­kreis richtet. Die Möglich­keit, Compu­ter­aus­wer­tungen zu Versi­che­rungen auf der Basis indivi­du­eller Merkmale zu erwerben, führt nicht zu einem wirtschaft­li­chen Geschäfts­be­trieb, weil nur ein einge­schränktes Wettbe­werbs­ver­hältnis zu Versi­che­rungs­por­talen, Versi­che­rungs­mak­lern und Versi­che­rungs­be­raten besteht.

Konse­quenz: Der BFH hat die Revision des Finanz­amts hinsicht­lich der Festset­zung der Körper­schaft­steuer und des Gewer­be­steuer-Messbe­trags als unbegründet zurück­ge­wiesen. Bei der Umsatz­steuer hat der BFH das Urteil des Finanz­ge­richts aufge­hoben und die Klage abgewiesen. Damit wider­spricht der BFH der Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung in Abschn. 12.9 Abs. 9 UStAE, dass die Umsätze eines steuer­be­güns­tigten Zweck­be­triebs automa­tisch mit dem ermäßigten Steuer­satz von 7% versteuert werden. Laut BFH unter­liegen hier die Umsätze dem Regel­steu­er­satz von 19%, weil die Regelung nach EU-Recht einschrän­kend ausge­legt werden müsse. Danach kann der ermäßigte Streu­er­satz nur in den Fällen angewendet werden, in denen eine gemein­nüt­zige Einrich­tung für wohltä­tige oder soziale Zwecke tätig ist.

Quelle: BFH | Urteil | V R 5/19 | 25-08-2021