Veräu­ßert ein Unter­nehmer oder Freibe­rufler seinen Firmen­wagen, erhöht der gesamte Unter­schieds­be­trag zwischen Buchwert und Veräu­ße­rungs­erlös den Gewinn. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug teilweise privat genutzt wurde (BFH-Urteil vom 16.06.2020, VIII R 9/18). 

Praxis-Beispiel:
Der Steuer­pflich­tige nutzte seinen PKW, den er seinem Betriebs­ver­mögen zugeordnet hatte, zu 25% für seine freibe­ruf­liche Tätig­keit und zu 75% für private Zwecke. Das Finanzamt berück­sich­tigte antrags­gemäß die Abschrei­bung als gewinn­min­dernde Betriebs­aus­gabe. Anderer­seits erfasste das Finanzamt wegen der privaten Nutzung des betrieb­li­chen PKW 75% der Aufwen­dungen (einschließ­lich der Abschrei­bung) als Betriebs­ein­nahmen.
Bei wirtschaft­li­cher Betrach­tung wird durch die Besteue­rung der Nutzungs­ent­nahme der steuer­min­dernde Effekt der Abschrei­bung teilweise „neutra­li­siert“. Wegen dieses Effektes setzte der Steuer­pflich­tige, als er das Fahrzeug nach vollstän­diger Abschrei­bung der Anschaf­fungs­kosten verkaufte, ledig­lich ein Viertel des Verkaufs­er­löses als Betriebs­ein­nahme an.

Finanzamt und BFH waren der Meinung, der Steuer­pflich­tige müsse den vollen Verkaufs­erlös versteuern. Der Veräu­ße­rungs­erlös sei in voller Höhe als Betriebs­ein­nahme zu berück­sich­tigen. Die voran­ge­gan­gene Besteue­rung der Nutzungs­ent­nahme bleibe in diesem Zusam­men­hang unberück­sich­tigt. Der Veräu­ße­rungs­erlös sei weder anteilig zu kürzen, noch finde eine gewinn­min­dernde Korrektur in Höhe der Abschrei­bung statt, die auf die private Nutzung entfallen ist.

Nunmehr muss das BVerfG entscheiden, ob die Ermitt­lung des Gewinns aus der Veräu­ße­rung eines zum Betriebs­ver­mögen gehörenden, jedoch teilweise privat genutzten Kfz verfas­sungs­widrig ist. Es geht also darum, ob die Besteue­rung der Nutzungs­ent­nahme und die spätere Veräu­ße­rung des Wirtschafts­guts zwei unter­schied­liche Vorgänge darstellen, die getrennt zu betrachten sind. Bei wirtschaft­li­cher Betrach­tung könnte die Besteue­rung des vollstän­digen Veräu­ße­rungs­er­löses als ein Verstoß gegen das Gebot der Besteue­rung nach der wirtschaft­li­chen Leistungs­fä­hig­keit anzusehen sein.

Hinweis: Wie das BVerfG entscheiden wird, lässt sich zwar nicht absehen. Es kann jedoch sinnvoll sein, den Steuer­be­scheid in diesem Punkt offen zu halten.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Verfas­sungs­be­schwerde beim BVerfG, Az. 2 BvR 2161/20 | 24-02-2022