In der Land- und Forst­wirt­schaft gelten bei der Gewinn­ermitt­lung beson­dere Regelungen. Somit sind auch bei Land- und Forst­wirten, die Opfer der Hochwas­ser­ka­ta­strophe geworden sind, folgende Sonder­re­ge­lungen zu beachten:

Ertrags­aus­fälle bei der Gewinn­ermitt­lung nach § 13a EStG
Landwirten, deren Gewinn gemäß § 13a EStG ermit­telt wird, kann die auf den Gewinn der landwirt­schaft­li­chen Nutzung und die auf den Gewinn der Sonder­nut­zungen entfal­lende Einkom­men­steuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch das Schadens­er­eignis Ertrags­aus­fälle einge­treten sind und keine Ansprüche aus Versi­che­rungs­leis­tungen bestehen.

Wieder­an­pflan­zung zerstörter Dauer­kul­turen
Die Aufwen­dungen für die Herrich­tung und Wieder­an­pflan­zungen zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abzieh­bare Betriebs­aus­gaben behan­delt werden, wenn der bishe­rige Buchwert beibe­halten wird.

Behand­lung von Entschä­di­gungen aus Versi­che­rungen bei Forst­schäden
Zu den Einnahmen aus (außer­or­dent­li­chen) Holznut­zungen gehören auch Entschä­di­gungen aus Versi­che­rungen, soweit diese Entschä­di­gungen auf den forst­wirt­schaft­li­chen Aufwuchs entfallen. Dies gilt auch für Entschä­di­gungs­leis­tungen für den künftig entge­henden Holzzu­wachs. In diesen Fällen ist der ermäßigte Streu­er­satz nach § 34b Abs. 3 EStG anwendbar.

Bildung einer Rücklage für Ersatz­be­schaf­fung
Aus Billig­keits­gründen kann bei Versi­che­rungs­leis­tungen auf eine Auftei­lung in eine Entschä­di­gung für entge­hende Einnahmen und Substanz­ver­luste verzichtet werden. Soweit der Buchwert für den betrof­fenen Baumbe­stand beibe­halten wird, können die Einnahmen einer Rücklage für Ersatz­be­schaf­fung zugeführt werden. Die Rücklage ist im Wirtschafts­jahr der Wieder­auf­fors­tung der Schadens­flä­chen bis zur Höhe der Wieder­auf­fors­tungs­kosten aufzu­lösen, die bis zum Ablauf des achten auf das Schadens­jahr folgenden Wirtschafts­jahres entstanden sind. Sind bis dahin Wieder­auf­fors­tungs­kosten nicht oder nicht in Höhe der gebil­deten Rücklagen entstanden, so ist die verblei­bende Rücklage gewin­n­er­hö­hend aufzu­lösen. Bei nicht buchfüh­renden Land- und Forst­wirten ist sinngemäß zu verfahren.

Pauschale Betriebs­aus­gaben
Bei Holznut­zung betragen die pauschalen Betriebs­aus­gaben 55% der Einnahmen aus der Verwer­tung des einge­schla­genen Holzes und - soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird - 20% der Einnahmen aus der Verwer­tung des stehenden Holzes (§ 51 EStDV). Bei Steuer­pflich­tigen, die diese pauschalen Betriebs­aus­gaben in Anspruch nehmen, sind Entschä­di­gungen aus Versi­che­rungen den Einnahmen aus Holznut­zungen hinzu­zu­rechnen. Es bestehen keine Bedenken, von solchen Entschä­di­gungen die pauschalen Betriebs­aus­gaben von 20% abzuziehen.

Steuer­satz für Kalami­täts­holz bei regional größeren Schadens­er­eig­nissen
Für Kalami­täts­holz gilt einheit­lich der Steuer­satz von einem Viertel des durch­schnitt­li­chen Steuer­satzes, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeb­li­chen Nutzungs­satzes übersteigt. Maßgeb­lich ist der im Zeitpunkt des Schadens­er­eig­nisses gültige Nutzungs­satz (R 34b.6 Abs. 3 EStR). Begüns­tigt ist die gesamte Schadens­menge, die für das Schadens­er­eignis anerkannt wurde. Für die Gewäh­rung dieser Tarif­ver­güns­ti­gung ist R 34b.7 Abs. 1 und 2 EStR entspre­chend anzuwenden.

Bewer­tung von Holzvor­räten aus Kalami­täts­nut­zungen
Wird der Gewinn mithilfe einer Bilanz ermit­telt, kann für das Wirtschafts­jahr des Schadens­er­eig­nisses von der Aktivie­rung des einge­schla­genen und unver­kauften Kalami­täts­holzes ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeb­li­chen Nutzungs­satzes übersteigt. Maßgeb­lich ist der im Zeitpunkt des Schadens­er­eig­nisses gültige Nutzungs­satz oder der nach R 34b.6 Abs. 3 EStR anzuwen­dende Nutzungs­satz.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Erlasse der Bundes­länder, z. B. NRW, S 1915 - 6/48 - V A 3 | 15-07-2021