Unter­stüt­zung für Ukraine Geschä­digte

Nachweis steuer­be­güns­tigter Zuwen­dungen: Bis zum 31.12.2024 genügt als Nachweis der Zuwen­dungen, der Barein­zah­lungs­beleg, die Buchungs­be­stä­ti­gung, z. B. der Konto­auszug, Lastschrift­ein­zugs­beleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking, wenn die Zahlung zur Unter­stüt­zung der vom Krieg in der Ukraine Geschä­digten auf ein dafür einge­rich­tetes Konto einer inlän­di­schen juris­ti­schen Person des öffent­li­chen Rechts, einer inlän­di­schen öffent­li­chen Dienst­stelle oder eines inlän­di­schen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrts­pflege einschließ­lich seiner Mitglieds­or­ga­ni­sa­tionen einge­zahlt wird. Die für den Nachweis jeweils erfor­der­li­chen Unter­lagen sind vom Zuwen­denden auf Verlangen der Finanz­be­hörde vorzu­legen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekannt­gabe der Steuer­fest­set­zung aufzu­be­wahren.

Spenden­ak­tionen: Einer steuer­be­güns­tigten Körper­schaft ist es grund­sätz­lich nicht erlaubt, Mittel für steuer­be­güns­tigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft z. B. eine steuer­be­güns­tigte Körper­schaft, die nach ihrer Satzung insbe­son­dere mildtä­tige Zwecke verfolgt (z. B. ein Sport­verein, Musik­verein, Klein­gar­ten­verein oder Brauch­tums­verein) zu Spenden zur Unter­stüt­zung der vom Krieg in der Ukraine Geschä­digten auf, kann sie die Spenden nicht zu Zwecken verwenden, die sie nach ihrer Satzung fördert.
Es gilt dann Folgendes: Es ist unschäd­lich für die Steuer­be­güns­ti­gung, wenn sie Mittel, die sie in Sonder­ak­tionen für die Unter­stüt­zung der vom Krieg in der Ukraine Geschä­digten erhalten hat, ohne entspre­chende Änderung ihrer Satzung unmit­telbar selbst für den angege­benen Zweck verwendet. Auf den Nachweis der Hilfe­be­dürf­tig­keit kann verzichtet werden. Es ist ferner unschäd­lich, wenn die Spenden beispiels­weise entweder an eine steuer­be­güns­tigte Körper­schaft, die mildtä­tige Zwecke verfolgt, oder an eine inlän­di­sche juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts bzw. eine inlän­di­sche öffent­liche Dienst­stelle zur Unter­stüt­zung der vom Krieg in der Ukraine Geschä­digten weiter­ge­leitet werden. Die steuer­be­güns­tigte Einrich­tung, die die Spenden gesam­melt hat, muss entspre­chende Zuwen­dungs­be­stä­ti­gungen für Spenden beschei­nigen, die sie für Unter­stüt­zung der vom Krieg in der Ukraine Geschä­digten erhält und verwendet. Auf die Sonder­ak­tion ist in der Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung hinzu­weisen.

Es ist ausnahms­weise auch unschäd­lich, wenn sonstige vorhan­dene Mittel, die keiner ander­wei­tigen Bindungs­wir­kung unter­liegen, ohne Änderung der Satzung zur unmit­tel­baren Unter­stüt­zung der vom Krieg in der Ukraine Geschä­digten einsetzt werden. Gleiches gilt für die Überlas­sung von Personal und von Räumlich­keiten. Auf den Nachweis der Hilfe­be­dürf­tig­keit kann verzichtet werden.

Vorüber­ge­hende Unter­brin­gung von Kriegs­flücht­lingen: Zweck­be­triebe sind auch Einrich­tungen zur Versor­gung, Verpfle­gung und Betreuung von Flücht­lingen. Finden auf Leistungen dieser Einrich­tungen beson­dere steuer­liche Vorschriften Anwen­dung (z. B. Umsatz­steu­er­be­freiung oder Umsatz­steu­er­ermä­ßi­gung, werden sie auch auf die Leistungen im Zusam­men­hang mit der vorüber­ge­henden Unter­brin­gung von Kriegs­flücht­lingen aus der Ukraine angewendet. Stellen steuer­be­güns­tigte Körper­schaften entgelt­lich Personal, Räumlich­keiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Berei­chen zur Verfü­gung, die für die Bewäl­ti­gung der Auswir­kungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Betäti­gungen sowohl ertrag­steu­er­lich als auch umsatz­steu­er­lich dem Zweck­be­trieb zugeordnet werden.

Vorüber­ge­hende Unter­brin­gung: Die entgelt­liche vorüber­ge­hende Unter­brin­gung ist ohne Prüfung dem hoheit­li­chen Bereich zuzuordnen. Bei der Unter­brin­gung in Einrich­tungen eines Betriebs gewerb­li­cher Art richtet sich die steuer­liche Behand­lung grund­sätz­lich nach den allge­meinen steuer­li­chen Vorschriften. Die vorüber­ge­hende Nutzung zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschä­digten führt aus Billig­keits­gründen nicht zu einer gewinn­wirk­samen Überfüh­rung ins Hoheits­ver­mögen und somit nicht zur Aufgabe des Betriebs gewerb­li­cher Art. Für die Zeitspanne bis zur (Wieder-) Nutzung der Unter­brin­gungs­mög­lich­keit zu ihrem ursprüng­li­chen Zweck (z. B. als Sport­halle) ist das Einkommen des Betriebs gewerb­li­cher Art aber insoweit mit Null anzusetzen.

Umsatz­steuer: Stellen steuer­be­güns­tigte Körper­schaften entgelt­lich Personal, Räumlich­keiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfü­gung, die für die Bewäl­ti­gung der Auswir­kungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Betäti­gungen sowohl ertrag­steu­er­lich als auch umsatz­steu­er­lich dem Zweck­be­trieb zugeordnet werden.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 4 - S 2223/19/10003 :023 | 23-10-2022
3. November 2023|

Unter­stüt­zung für Ukraine Geschä­digte

Nachweis steuer­be­güns­tigter Zuwen­dungen: Bis zum 31.12.2022 genügt als Nachweis der Zuwen­dungen, der Barein­zah­lungs­beleg, die Buchungs­be­stä­ti­gung, z. B. der Konto­auszug, Lastschrift­ein­zugs­beleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking, wenn die Zahlung zur Unter­stüt­zung der vom Krieg in der Ukraine Geschä­digten auf ein dafür einge­rich­tetes Konto einer inlän­di­schen juris­ti­schen Person des öffent­li­chen Rechts, einer inlän­di­schen öffent­li­chen Dienst­stelle oder eines inlän­di­schen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrts­pflege einschließ­lich seiner Mitglieds­or­ga­ni­sa­tionen einge­zahlt wird. Die für den Nachweis jeweils erfor­der­li­chen Unter­lagen sind vom Zuwen­denden auf Verlangen der Finanz­be­hörde vorzu­legen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekannt­gabe der Steuer­fest­set­zung aufzu­be­wahren.

Spenden­ak­tionen: Einer steuer­be­güns­tigten Körper­schaft ist es grund­sätz­lich nicht erlaubt, Mittel für steuer­be­güns­tigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft z. B. eine steuer­be­güns­tigte Körper­schaft, die nach ihrer Satzung insbe­son­dere mildtä­tige Zwecke, verfolgt (z. B. ein Sport­verein, Musik­verein, Klein­gar­ten­verein oder Brauch­tums­verein), zu Spenden zur Unter­stüt­zung der vom Krieg in der Ukraine Geschä­digten auf, kann sie die Spenden nicht zu Zwecken verwenden, die sie nach ihrer Satzung fördert. Es gilt dann Folgendes: Es ist unschäd­lich für die Steuer­be­güns­ti­gung, wenn sie Mittel, die sie in Sonder­ak­tionen für die Unter­stüt­zung der vom Krieg in der Ukraine Geschä­digten erhalten hat, ohne entspre­chende Änderung ihrer Satzung unmit­telbar selbst für den angege­benen Zweck verwendet. Auf den Nachweis der Hilfe­be­dürf­tig­keit kann verzichtet werden. Es ist ferner unschäd­lich, wenn die Spenden beispiels­weise entweder an eine steuer­be­güns­tigte Körper­schaft, die mildtä­tige Zwecke verfolgt, oder an eine inlän­di­sche juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts bzw. eine inlän­di­sche öffent­liche Dienst­stelle zur Unter­stüt­zung der vom Krieg in der Ukraine Geschä­digten weiter­ge­leitet werden. Die steuer­be­güns­tigte Einrich­tung, die die Spenden gesam­melt hat, muss entspre­chende Zuwen­dungs­be­stä­ti­gungen für Spenden beschei­nigen, die sie für Unter­stüt­zung der vom Krieg in der Ukraine Geschä­digten erhält und verwendet. Auf die Sonder­ak­tion ist in der Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung hinzu­weisen.

Es ist ausnahms­weise auch unschäd­lich, wenn die begüns­tigte Körper­schaft sonstige bei ihr vorhan­denen Mittel, die keiner ander­wei­tigen Bindungs­wir­kung unter­liegen, ohne Änderung der Satzung zur unmit­tel­baren Unter­stüt­zung der vom Krieg in der Ukraine Geschä­digten einsetzt. Gleiches gilt für die Überlas­sung von Personal und von Räumlich­keiten. Auf den Nachweis der Hilfe­be­dürf­tig­keit kann verzichtet werden.

Vorüber­ge­hende Unter­brin­gung von Kriegs­flücht­lingen: Zweck­be­triebe sind auch Einrich­tungen zur Versor­gung, Verpfle­gung und Betreuung von Flücht­lingen. Finden auf Leistungen dieser Einrich­tungen beson­dere steuer­liche Vorschriften Anwen­dung (z. B. Umsatz­steu­er­be­freiung oder Umsatz­steu­er­ermä­ßi­gung, werden sie auch auf die Leistungen im Zusam­men­hang mit der vorüber­ge­henden Unter­brin­gung von Kriegs­flücht­lingen aus der Ukraine angewendet. Stellen steuer­be­güns­tigte Körper­schaften entgelt­lich Personal, Räumlich­keiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Berei­chen zur Verfü­gung, die für die Bewäl­ti­gung der Auswir­kungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Betäti­gungen sowohl ertrag­steu­er­lich als auch umsatz­steu­er­lich dem Zweck­be­trieb zugeordnet werden.

Vorüber­ge­hende Unter­brin­gung: Die entgelt­liche vorüber­ge­hende Unter­brin­gung ist ohne Prüfung, ob ein Betrieb gewerb­li­cher Art einer juris­ti­schen Person des öffent­li­chen Rechts vorliegt, dem hoheit­li­chen Bereich zuzuordnen. Bei Unter­brin­gung in Einrich­tungen eines Betriebs gewerb­li­cher Art richtet sich die steuer­liche Behand­lung grund­sätz­lich nach den allge­meinen steuer­li­chen Vorschriften. Die vorüber­ge­hende Nutzung zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschä­digten führt aus Billig­keits­gründen nicht zu einer gewinn­wirk­samen Überfüh­rung ins Hoheits­ver­mögen und somit nicht zur Aufgabe des Betriebs gewerb­li­cher Art. Für die Zeitspanne bis zur (Wieder-) Nutzung der Unter­brin­gungs­mög­lich­keit zu ihrem ursprüng­li­chen Zweck (z. B. als Sport­halle) ist das Einkommen des Betriebs gewerb­li­cher Art aber insoweit mit Null anzusetzen.

Umsatz­steuer: Stellen steuer­be­güns­tigte Körper­schaften entgelt­lich Personal, Räumlich­keiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfü­gung, die für die Bewäl­ti­gung der Auswir­kungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Betäti­gungen sowohl ertrag­steu­er­lich als auch umsatz­steu­er­lich dem Zweck­be­trieb zugeordnet werden.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 4 - S 2223/19/10003 :013 | 16-03-2022
2022-04-06T15:32:17+02:0025. März 2022|

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