Das BMF hat im Einver­nehmen mit den obersten Finanz­be­hörden der Länder die maßge­benden Beträge für umzugs­be­dingte Unter­richts­kosten und sonstige Umzugs­aus­lagen ab 1. April 2021 sowie ab 1. April 2022 erhöht. Der Arbeit­geber kann als sonstige Umzugs­kosten die folgenden Pauschalen erstatten:

a) Umzugs­be­dingte Unter­richts­kosten: Höchst­be­trag je Kind

ab 1.4.2021: 1.160 €
ab 1.4.2022: 1.181 €

b) Pauschaler Betrag für sonstige Umzugs­aus­lagen

  • für Berech­tigte
ab 1.4.2021: 870 €
ab 1.4.2022: 886 €
  • für jede andere Person (Ehegatte/​Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflege­kinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berech­tigten in häusli­cher Gemein­schaft leben)
ab 1.4.2021: 580 €
ab 1.4.2022: 590 €
  • für Berech­tigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugs­guts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung einge­richtet haben
ab 1.4.2021: 174 €
ab 1.4.2022: 177 €

Die bishe­rigen Beträge sind nicht mehr anzuwenden für Umzüge, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugs­guts nach dem 31.3.2021 liegt.

Der Arbeit­geber kann darüber hinaus die folgenden Beträge steuer­frei erstatten:

  • die tatsäch­li­chen Auslagen für den Trans­port von Möbeln, Hausrat, Kleidung usw.
  • Reise­kosten im Zusam­men­hang mit dem Umzug von der bishe­rigen zur neuen Wohnung
  • vor dem Umzug 2 Reisen einer Person oder eine Reise für 2 Personen, um eine Wohnung am neuen Tätig­keitsort zu suchen und zu besich­tigen
  • Miete für die bishe­rige Wohnung, die nach dem Umzug weiter­ge­zahlt werden muss, weil der Mietver­trag nicht kurzfristig gekün­digt werden kann
  • Miete für die neue Wohnung, die für die Zeit vor dem Umzug gezahlt wird
  • Kosten eines Maklers für die Vermitt­lung einer Mietwoh­nung (Hinweis: Kosten eines Maklers für die Vermitt­lung von Wohnei­gentum sind nicht abziehbar, auch nicht bis zu der Höhe, die bei der Vermitt­lung einer Mietwoh­nung angefallen wären.)

Arbeit­geber können ihren Arbeit­neh­mern die Kosten für einen Umzug steuer­frei erstatten, wenn der Umzug beruf­lich veran­lasst ist. Neben den Pauschalen kann der Arbeit­geber die vorste­hend aufge­führten Kosten steuer­frei übernehmen bzw. erstatten, wenn der Arbeit­nehmer die Kosten beleg­mäßig nachweist. Falls der Arbeit­geber die beruf­li­chen Umzugs­kosten nicht erstattet, kann der Arbeit­nehmer diese in seiner Einkom­men­steu­er­erklä­rung geltend machen.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 5 - S 2353/20/10004 :002 | 20-07-2021